Norm: EO §402 Abs1ZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wurde der Widerspruch des Drittschuldners gegen eine Einstweilige Verfügung von der ersten Instanz zurückgewiesen und diese Entscheidung von der zweiten Instanz bestätigt, ist das Verfahren nicht von § 402 Abs 1 EO erfaßt und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 93/97w Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 CEO §402 Abs2 CEO §402 Abs4 C
Rechtssatz: Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodas... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 C
Rechtssatz: Geht es im Rahmen einer beantragten einstweiligen Verfügung um die Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu verhängen ist oder nicht, ist das Rekurs(Revisionsrekurs)verfahren zweiseitig. Entscheidungstexte 10 Ob 2319/96v Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 Ob 2319/96v 4 Ob 213/01d Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 CZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in § 402 Abs 1 EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auc... mehr lesen...
Norm: EO §394EO §402 Abs1 CZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Das Verfahren nach § 394 EO wird in § 402 Abs 1 EO nicht erwähnt. Auf Grund analoger Anwendung des § 402 Abs 1 EO können aber auch zur Gänze bestätigende Beschlüsse über den Ersatzanspruch nach § 394 EO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 2097/96b Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2097/96b ... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1ZPO §477 Abs1 Z3ZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 402 Abs 1 EO nimmt nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse aus. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wie überhaupt nach dem Rechtsmittelsystem der... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402 Abs1 CEO §402 Abs2 CEO §402 Abs4 CZPO §528 Abs1 KZPO §528 Abs2 KZPO §528 Abs1 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LZPO §528 Abs2a L
Rechtssatz: § 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschrä... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 CZPO §528 Abs2 Satz2 AZPO §528 Abs2 Satz2 B
Rechtssatz: Bestätigt die zweite Instanz das an das Grundbuchsgericht gerichtete Ersuchen des ersten Gerichtes um Vollzug eines mittels einstweiliger Verfügung bewilligten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes, ist dagegen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung des § 402 Abs 1 EO ist in diesem Fall nicht anzuwenden. ... mehr lesen...