Norm
EO §78Rechtssatz
§ 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO auch hier, sodass der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden kann, wenn eine iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.Paragraph 402, Absatz eins, EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO auch hier, sodass der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden kann, wenn eine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026