TE OGH 2026/1/28 6Ob213/24b

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B* AG, *, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei k* GmbH, *, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Auskunft, hier wegen einstweiliger Verfügung und Auskunft, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2024, GZ 1 R 145/24m-10, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. August 2024, GZ 43 Cg 52/24f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird von N* GmbH auf die im Kopf der Entscheidung ersichtliche Bezeichnung umgestellt.römisch eins. Die Bezeichnung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird von N* GmbH auf die im Kopf der Entscheidung ersichtliche Bezeichnung umgestellt.

II.1. Der Revisionsrekurs gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung wird zurückgewiesen.römisch zwei.1. Der Revisionsrekurs gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II.2. Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse des Erstgerichts und des Rekursgerichts jeweils im Umfang ihres Spruchpunktes 2. sowie das über den Auskunftsanspruch geführte Verfahren als nichtig aufgehoben. Der Antrag ist vom Erstgericht im Außerstreitverfahren zu behandeln.römisch zwei.2. Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse des Erstgerichts und des Rekursgerichts jeweils im Umfang ihres Spruchpunktes 2. sowie das über den Auskunftsanspruch geführte Verfahren als nichtig aufgehoben. Der Antrag ist vom Erstgericht im Außerstreitverfahren zu behandeln.

Text

Begründung:

Zu I.:Zu römisch eins.:

[1]       Die Änderung der Firma der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (künftig: Beklagte) ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch. Ihre Bezeichnung ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen. [1] Die Änderung der Firma der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (künftig: Beklagte) ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch. Ihre Bezeichnung ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

[2]            Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung sowie die Löschung näher bezeichneter, auf einer bestimmten Website veröffentlichter Äußerungen und stellte einen inhaltsgleichen Sicherungsantrag. Weiters beantragte sie im selben Schriftsatz die Bekanntgabe von Namen und Adressen der Nutzer, die die beanstandeten Äußerungen getätigt hätten.

[3]            Das Erstgericht trug der Beklagten die Erstattung einer Klagebeantwortung und die Äußerung zum Provisorialantrag binnen 14 Tagen auf.

[4]            Die Beklagte bestritt sämtliche Ansprüche und wandte unter anderem ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Nach Einlangen eines Schriftsatzes, der die Klagebeantwortung und die Äußerung zum Sicherungsantrag enthielt, wies das Erstgericht den Sicherungs- und den Auskunftsantrag wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten mit Beschluss ab.

[5]            Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags und gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung nicht Folge.

[6]            Es bewertete den Entscheidungsgegenstand im Sicherungsverfahren mit 5.000 EUR nicht übersteigend und sprach aus, dass der Revisionrekurs gegen die Entscheidung über den Sicherungsantrag jedenfalls unzulässig sei.

[7]            Gegen die Rekursentscheidung über den Auskunftsantrag ließ es den Revisionsrekurs zur Auslegung von § 3 Z 2 und 3a ECG zu. [7] Gegen die Rekursentscheidung über den Auskunftsantrag ließ es den Revisionsrekurs zur Auslegung von Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 a ECG zu.

[8]            Es stellte seinen rechtlichen Erwägungen voran, dass sich die Behandlung des Rekurses, soweit er sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrags wende, nach den für das Sicherungsverfahren geltenden Bestimmungen richte; soweit er sich gegen die Abweisung des Auskunftsantrags nach § 13 Abs 3 ECG richte, nach dem Außerstreitgesetz. [8] Es stellte seinen rechtlichen Erwägungen voran, dass sich die Behandlung des Rekurses, soweit er sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrags wende, nach den für das Sicherungsverfahren geltenden Bestimmungen richte; soweit er sich gegen die Abweisung des Auskunftsantrags nach Paragraph 13, Absatz 3, ECG richte, nach dem Außerstreitgesetz.

[9]            Rechtlich bestätigte es die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei.

[10]           Mit ihrem von der Beklagten beantworteten Revisionsrekurs bekämpft die Klägerin den Beschluss des Rekursgerichts in seinem gesamten Umfang.

Rechtliche Beurteilung

Zu II.1.:Zu römisch zwei.1.:

[11]           Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrags ist jedenfalls unzulässig.

[12]           1.1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO ist der Revisionsrekurs – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (vgl RS0097221 [T1]). [12] 1.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt vergleiche RS0097221 [T1]).

[13]           Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrags richtet, ist er daher als unstatthaft zurückzuweisen.

[14]           1.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. [14] 1.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Zu II.2.:Zu römisch zwei.2.:

[15]     2.1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Auskunftsantrags richtet, ist er zulässig, weil eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses aufzugreifen ist. Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu (RS0042743 [T2]).

[16]           2.2. Nach § 14 ECG ist ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs 3 ECG (Auskunftsanordnung) vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. [16] 2.2. Nach Paragraph 14, ECG ist ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach Paragraph 13, Absatz 3, ECG (Auskunftsanordnung) vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

[17]           2.3. Im vorliegenden Fall führte das Erstgericht das Verfahren über den Auskunftsanspruch erkennbar nach den Regeln der Zivilprozessordnung. Hingegen stellte das Rekursgericht klar, den Rekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs richtete, nach den Regeln des Außerstreitgesetzes zu behandeln.

[18]           2.4. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der Ausprägungsform der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO her (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 477 ZPO Rz 63; vgl RS0000010). Ein solcher Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (RS0124348). [18] 2.4. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der Ausprägungsform der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO her (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Paragraph 477, ZPO Rz 63; vergleiche RS0000010). Ein solcher Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (RS0124348).

[19]           Hat das Gericht zweiter Instanz den nichtigkeitsbegründenden Umstand nicht von Amts wegen aufgegriffen und liegt auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vor, dann kann diese Nichtigkeit auch erst im Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung mit Erfolg geltend gemacht beziehungsweise sonst von Amts wegen berücksichtigt werden (RS0042925 [T5, T7]; 9 Ob 16/19x [ErwGr 7]).

[20]           2.5. Nach den dargestellten Grundsätzen hätte das Rekursgericht im vorliegenden Fall die Nichtigkeit, die dem über den Auskunftsanspruch gefassten Beschluss des Erstgerichts anhaftete, von Amts wegen wahrnehmen müssen, anstatt eine Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch zu fällen.

[21]           Eine den Obersten Gerichtshof bindende Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch beide Instanzen (vgl RS0039774) hat nicht stattgefunden, weil das Erstgericht zur Zulässigkeit des (außer-)streitigen Rechtswegs gar nicht Stellung nahm und das Rekursgericht
– abweichend vom Erstgericht – im außerstreitigen Verfahren entschieden hat.
[21] Eine den Obersten Gerichtshof bindende Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch beide Instanzen vergleiche RS0039774) hat nicht stattgefunden, weil das Erstgericht zur Zulässigkeit des (außer-)streitigen Rechtswegs gar nicht Stellung nahm und das Rekursgericht, – abweichend vom Erstgericht – im außerstreitigen Verfahren entschieden hat.

[22]           Die dem erstgerichtlichen Beschluss über den Auskunftsantrag anhaftende Nichtigkeit war daher vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (vgl 9 Ob 16/19x [ErwGr 7]). [22] Die dem erstgerichtlichen Beschluss über den Auskunftsantrag anhaftende Nichtigkeit war daher vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen vergleiche 9 Ob 16/19x [ErwGr 7]).

[23]     Das führt zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen über den Auskunftsantrag sowie des über diesen Antrag geführten Verfahrens.

[24]           2.6. Im Fall der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist § 40a JN zu beachten, wonach ein im außerstreitigen Verfahren zu behandelndes Rechtsschutzgesuch nicht zurückzuweisen, sondern – sofern erforderlich – umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln ist (vgl Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 477 ZPO Rz 64). [24] 2.6. Im Fall der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist Paragraph 40 a, JN zu beachten, wonach ein im außerstreitigen Verfahren zu behandelndes Rechtsschutzgesuch nicht zurückzuweisen, sondern – sofern erforderlich – umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln ist vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Paragraph 477, ZPO Rz 64).

[25]           Das Erstgericht wird weiters zu beachten haben, dass verschiedene Verfahrensarten – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – eine Verfahrensverbindung grundsätzlich hindern (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 187 ZPO Rz 3; vgl RS0126868). [25] Das Erstgericht wird weiters zu beachten haben, dass verschiedene Verfahrensarten – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – eine Verfahrensverbindung grundsätzlich hindern (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 187, ZPO Rz 3; vergleiche RS0126868).

[26]           2.7. Die Parteien verzeichneten im Verfahren aller drei Instanzen keine abgrenzbar dem Auskunftsbegehren zuzuordnenden Kosten. Die vom Erst- und vom Rekursgericht getroffenen Kostenentscheidungen sind daher durch die Nichtigerklärung des über den Auskunftsanspruch geführten Verfahrens und der darüber ergangenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz nicht berührt. Im Revisionsrekursverfahren konnte eine gesonderte Kostenentscheidung insofern unterbleiben.

Textnummer

E146673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00213.24B.0128.000

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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