Norm
ZPO §528 Abs1 LRechtssatz
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026