RS OGH 2025/8/12 4Ob17/11w; 10Ob100/11w; 5Ob213/11a; 6Ob103/12h; 4Ob66/13d; 5Ob50/13h; 9Ob27/14g; 7O

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Veröffentlicht am 12.08.2025
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Norm

AußStrG 2005 §12 Abs2
EO §35 E
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg? oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.Die Verbindung nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg? oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0126868">4 Ob 17/11w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
  • RS0126868">10 Ob 100/11w
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 100/11w
    Auch
  • RS0126868">5 Ob 213/11a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
    nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T1)
    Beisatz: Der Gesetzgeber wünscht erkennbar nicht, dass derselbe Verfahrensgegenstand in zwei Verfahren parallel abgehandelt wird. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht wiederholt abgesprochen wird. (T2)
  • RS0126868">6 Ob 103/12h
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 103/12h
    nur: Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T3)
    Beisatz: Bezieht sich der Herabsetzungsantrag auf einen anderen Zeitraum - nämlich jenen, der nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren liegt - als die seinerzeitige Oppositionsklage, steht die Entscheidung im Oppositionsverfahren der Einbringung und Erledigung eines Antrags auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung jedenfalls soweit nicht entgegen, als die behaupteten Sachverhaltsänderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren eingetreten sind. (T4)
  • RS0126868">4 Ob 66/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 66/13d
    Vgl
  • RS0126868">5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg? oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. (T5)
    Beisatz: Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird nun auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. (T6)
  • RS0126868">9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    Auch; nur T3; Beisatz: Haben eine bereits erhobene Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel und geht es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T7)
  • RS0126868">7 Ob 142/15f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 142/15f
    Vgl; Beis wie T6
  • RS0126868">5 Ob 38/16y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 38/16y
    nur T5
  • RS0126868">3 Ob 66/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
    Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T8)
  • RS0126868">8 Ob 2/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 2/25i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126868

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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