§ 14 ECG

ECG - E-Commerce-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2023

(1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1.

die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,

2.

den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und

3.

die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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