§ 14 ECG Verfahren bei Auskunftsanordnungen

E-Commerce-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

(1) Ein Diensteanbieter,Anspruch auf Erteilung der Nutzern eine SuchmaschineInformationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder andere elektronische Hilfsmitteleinzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach Paragraph 13, Absatz 3, (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Suche nach fremden Informationen bereitstelltAusübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1.

die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,

2.

den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und

3.

die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, vonoder einzutreten droht; der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wirdGerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.02.2024
§ 14.Paragraph 14,

(1) Ein Diensteanbieter,Anspruch auf Erteilung der Nutzern eine SuchmaschineInformationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder andere elektronische Hilfsmitteleinzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach Paragraph 13, Absatz 3, (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Suche nach fremden Informationen bereitstelltAusübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1.

die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,

2.

den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und

3.

die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, vonoder einzutreten droht; der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wirdGerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

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