§ 13 ECG

ECG - E-Commerce-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2023

(1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1.

die Übermittlung nicht veranlasst,

2.

den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und

3.

die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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