§ 12 ECG Zugang elektronischer Erklärungen

ECG - E-Commerce-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 12 ECG


Frage zu: § 12 ECG von Matthias2 zum § 12 ECG

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Wie verhält sich § 12 ECG zu einer gesetzlich geregelten Zugangsfiktion (zB § 5a Abs 10 VersVG). Wird man der Schutzfunktion des § 12 ECG den Vorzug geben oder § 5a VersVG als spezieller Norm für die Handhabung der elektronischen Kommunikation bei Versicherungsverträgen? mehr lesen...

§ 12 ECG | 1 Antwort | 1927 Aufrufe | 07.08.14

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