§ 12 ECG Zugang elektronischer Erklärungen

ECG - E-Commerce-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ECG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ECG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 12 ECG


Entscheidungen zu § 12 ECG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 12 ECG


Frage zu: § 12 ECG von Matthias2 zum § 12 ECG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wie verhält sich § 12 ECG zu einer gesetzlich geregelten Zugangsfiktion (zB § 5a Abs 10 VersVG). Wird man der Schutzfunktion des § 12 ECG den Vorzug geben oder § 5a VersVG als spezieller Norm für die Handhabung der elektronischen Kommunikation bei Versicherungsverträgen? mehr lesen...

§ 12 ECG | 1 Antwort | 1796 Aufrufe | 07.08.14

Sie können zu § 12 ECG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ECG
§ 13 ECG