Norm: ABGB §862aECG §12
Rechtssatz: Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist. Entscheidungstexte 2 Ob 108/07g Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g Bem: Mit ausführlicher Darste... mehr lesen...