RS OGH 2026/1/28 7Ob110/08i; 7Ob169/16b; 9ObA160/16v; 6Ob213/24b

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Rechtssatz

Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124348

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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