RS OGH 2026/1/28 7Ob110/08i; 7Ob169/16b; 9ObA160/16v; 6Ob213/24b

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Rechtssatz

Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.Im Hinblick auf die nach herrschender Ansicht vorzunehmende Unterscheidung innerhalb der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach drei völlig verschiedenen Entscheidungsbereichen (Gerichte/ Verwaltungsbehörden, Gerichte/Sondergerichte und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) ist es gerechtfertigt, von jeweils eigenständigen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Die bindende Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn steht daher der späteren amtswegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (hier: Zuständigkeit Gericht oder Verfassungsgerichtshof) nicht im Wege. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0124348">7 Ob 110/08i
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 110/08i
    Veröff: SZ 2008/163
  • RS0124348">7 Ob 169/16b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 169/16b
  • RS0124348">9 ObA 160/16v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 160/16v
    Vgl auch
  • RS0124348">6 Ob 213/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 213/24b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124348

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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