RS OGH 2025/11/26 3Ob279/51; 1Ob1006/52; 1Ob555/53; 2Ob205/54; 6Ob51/59; 3Ob528/56 (3Ob529/56); 6Ob4

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Veröffentlicht am 23.05.1951
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Norm

ZPO §503 Z1
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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