TE OGH 1995/10/17 1Ob612/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht

I. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*, vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Manfred P*, vertreten durch Dr.Manfred Denkmayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen S 78.500 s.A. und Feststellung (Streitwert S 5.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.April 1994, GZ 4 R 251/93-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23.August 1993, GZ 4 Cg 36/92-24, bestätigt wurde, am 27.Juli 1995 denrömisch eins. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*, vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Manfred P*, vertreten durch Dr.Manfred Denkmayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen S 78.500 s.A. und Feststellung (Streitwert S 5.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.April 1994, GZ 4 R 251/93-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23.August 1993, GZ 4 Cg 36/92-24, bestätigt wurde, am 27.Juli 1995 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.

II. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter am 17.Oktober 1995 denrömisch zwei. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter am 17.Oktober 1995 den

Beschluß

gefaßt:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden als nichtig aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Der Kläger leitet aus einem Verhalten des Beklagten, dessentwegen dieser vom Strafgericht des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde, Schadenersatzansprüche gegen diesen ab; dennoch fanden die Vorinstanzen die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm diese Verletzungen zugefügt, nicht als erwiesen, weshalb das Klagebegehren in beiden Instanzen abgewiesen wurde.Der Kläger leitet aus einem Verhalten des Beklagten, dessentwegen dieser vom Strafgericht des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, und Paragraph 84, Absatz eins, StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde, Schadenersatzansprüche gegen diesen ab; dennoch fanden die Vorinstanzen die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm diese Verletzungen zugefügt, nicht als erwiesen, weshalb das Klagebegehren in beiden Instanzen abgewiesen wurde.

Damit hängt die Entscheidung über die außerordentliche Revision des Klägers von der Lösung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ab, die - wie noch in der Folge zu zeigen sein wird - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde (§ 8 Abs 1 Z 2 OGHG): Entfaltet die materielle Rechtskraft jenes Ausspruchs im strafgerichtlichen Urteil, mit dem der Angeklagte (Beschuldigte) einer bestimmten, eine strafbare Handlung begründenden Tat schuldig befunden wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), auf das Urteil im nachfolgenden Rechtsstreit über die aus dieser Tat abgeleiteten (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche eine - der rechtskräftigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Entscheidung vergleichbare - Bindungswirkung oder hat der Zivilrichter bei einer solchen Verfahrenslage die davon betroffenen Anspruchsgrundlagen ohne jede Bindung - wie es die Vorinstanzen getan haben - von neuem zu prüfen.Damit hängt die Entscheidung über die außerordentliche Revision des Klägers von der Lösung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ab, die - wie noch in der Folge zu zeigen sein wird - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG): Entfaltet die materielle Rechtskraft jenes Ausspruchs im strafgerichtlichen Urteil, mit dem der Angeklagte (Beschuldigte) einer bestimmten, eine strafbare Handlung begründenden Tat schuldig befunden wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), auf das Urteil im nachfolgenden Rechtsstreit über die aus dieser Tat abgeleiteten (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche eine - der rechtskräftigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Entscheidung vergleichbare - Bindungswirkung oder hat der Zivilrichter bei einer solchen Verfahrenslage die davon betroffenen Anspruchsgrundlagen ohne jede Bindung - wie es die Vorinstanzen getan haben - von neuem zu prüfen.

Es liegen demnach die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor, weshalb die Verstärkung des Senats zur Entscheidung über die außerordentliche Revision auszusprechen ist.Es liegen demnach die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vor, weshalb die Verstärkung des Senats zur Entscheidung über die außerordentliche Revision auszusprechen ist.

II.:römisch zwei.:

Im Zuge eines Fußballmeisterschaftsspieles am 20.5.1990 kam es beim Kläger als Spieler einer der beiden Mannschaften zum Abriß der rechten Achillessehne.

Das Kreisgericht Ried im Innkreis erkannte den Beklagten, der in der gegnerischen Mannschaft gespielt hatte, mit Urteil vom 11.10.1990 schuldig, er habe den Kläger durch Versetzen eines Fußtritts vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat einen Abriß der rechten Achillessehne verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe; er habe hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB begangen, verurteilte ihn zu einer - teils bedingt nachgesehenen - Geldstrafe und erkannte ihn ferner schuldig, gemäß § 369 Abs 1 StPO dem Kläger als Privatbeteiligtem einen „Teilschmerzengeldbetrag“ von S 5.000 zu bezahlen.Das Kreisgericht Ried im Innkreis erkannte den Beklagten, der in der gegnerischen Mannschaft gespielt hatte, mit Urteil vom 11.10.1990 schuldig, er habe den Kläger durch Versetzen eines Fußtritts vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat einen Abriß der rechten Achillessehne verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe; er habe hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB begangen, verurteilte ihn zu einer - teils bedingt nachgesehenen - Geldstrafe und erkannte ihn ferner schuldig, gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO dem Kläger als Privatbeteiligtem einen „Teilschmerzengeldbetrag“ von S 5.000 zu bezahlen.

Der dagegen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 21.1.1992 nach Wiederholung der Beweise lediglich im Strafausspruch Folge.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm gegen Spielende die Verletzung durch einen Fußtritt zugefügt und sei deshalb strafgerichtlich verurteilt worden, begehrte der Kläger dessen Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Schmerzengeldbetrags von S 55.000, eines Verdienstentgangs von S 22.500 sowie eines Fahrtkostenbetrags von S 1.000 und ferner die Feststellung, der Beklagte habe ihm für künftige Nachteile aus dem Vorfall vom 20.Mai 1990 einzustehen.

Der Beklagte bestritt eine Verursachung der Verletzung des Klägers durch ihn und wendete weiters ein, seine strafgerichtliche Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt; die Achillessehne des Klägers sei aufgrund einer degenerativen Vorschädigung im Zuge einer Drehbewegung und des Weggehens von selbst gerissen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte - soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung - fest, nachdem kurz vor Spielende ein gegen die Mannschaft des Beklagten verhängter Elfmeterstrafstoß zur Führung der Mannschaft des Klägers verwandelt worden war, habe dieser im Zuge der dabei „entstandenen Hektik“ einen Schlag gegen die Achillessehne seines rechten Fußes verspürt und sei zum Sturz gekommen. Als er aufgeblickt habe, habe er den Beklagten in seiner Nähe wahrgenommen und deshalb dessen Täterschaft vermutet. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte dem Kläger einen Schlag oder Tritt versetzt habe, der diese Verletzung zur Folge gehabt habe.

Rechtlich meinte das Erstgericht, damit sei dem Kläger der Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung sei - nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof - zu verneinen.Rechtlich meinte das Erstgericht, damit sei dem Kläger der Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung sei - nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof - zu verneinen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm entgegen den Ausführungen in der Berufung des Klägers, die lediglich eine Beweisrüge enthielt, die erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist aus den im Verstärkungsbeschluß dargelegten Erwägungen zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist allerdings zu klären, ob der damit als Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügte Umstand in Stattgebung (oder aus Anlaß) der Revision überhaupt noch aufgegriffen werden kann, weil sich der Kläger im Berufungsverfahren ausschließlich auf eine Beweisrüge beschränkte. Käme der Mißachtung einer (zu bejahenden) Bindungswirkung durch das Erstgericht bloß der Stellenwert eines (schlichten) Verfahrensmangels zu, so wäre diese Frage zweifellos zu verneinen, weil das Gericht zweiter Instanz dann einen Verfahrensmangel erster Instanz nicht hätte wahrnehmen dürfen und somit kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vorläge, so daß der behauptete erstinstanzliche Verfahrensfehler nicht mehr erfolgreich als Revisionsgrund geltend gemacht werden könnte (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mit Nachweisen aus der einheitlichen Rechtsprechung; ebenso Schima in FS 100 Jahre OGH 252; aA allerdings Fasching, LB2 Rz 1909). Käme indessen einem solchen Umstand das Gewicht eines (in § 477 Abs 1 ZPO nicht angeführten) Nichtigkeitsgrundes zu, wäre er vom Obersten Gerichtshof selbst dann zu beachten, wenn er in der Revision nicht geltend gemacht worden wäre: Die ständige Rechtsprechung, Verfahrensnichtigkeiten erster Instanz könnten in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 59/104 uva), ist auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluß vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. Da das Berufungsgericht diesen Umstand auch nicht von Amts wegen aufgegriffen hat (und auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vorlag, die deren Berücksichtigung entgegenstünde, zumal sich auch das Erstgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, sondern bloß mit der Beseitigung der in § 268 ZPO verfügten Bindung befaßte - JB 63 neu = SZ 28/265), schlüge die vom Kläger erstmals in der Revision behauptete Nichtigkeit erster Instanz - bei deren Bejahung - auf das Verfahren zweiter Instanz durch, so daß sie - wie sich nicht zuletzt aus § 510 Abs 2 ZPO erschließen läßt, auch erst in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann bzw sonst von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (Kodek aaO Rz 2 mwN).Zunächst ist allerdings zu klären, ob der damit als Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügte Umstand in Stattgebung (oder aus Anlaß) der Revision überhaupt noch aufgegriffen werden kann, weil sich der Kläger im Berufungsverfahren ausschließlich auf eine Beweisrüge beschränkte. Käme der Mißachtung einer (zu bejahenden) Bindungswirkung durch das Erstgericht bloß der Stellenwert eines (schlichten) Verfahrensmangels zu, so wäre diese Frage zweifellos zu verneinen, weil das Gericht zweiter Instanz dann einen Verfahrensmangel erster Instanz nicht hätte wahrnehmen dürfen und somit kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vorläge, so daß der behauptete erstinstanzliche Verfahrensfehler nicht mehr erfolgreich als Revisionsgrund geltend gemacht werden könnte (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mit Nachweisen aus der einheitlichen Rechtsprechung; ebenso Schima in FS 100 Jahre OGH 252; aA allerdings Fasching, LB2 Rz 1909). Käme indessen einem solchen Umstand das Gewicht eines (in Paragraph 477, Absatz eins, ZPO nicht angeführten) Nichtigkeitsgrundes zu, wäre er vom Obersten Gerichtshof selbst dann zu beachten, wenn er in der Revision nicht geltend gemacht worden wäre: Die ständige Rechtsprechung, Verfahrensnichtigkeiten erster Instanz könnten in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 59/104 uva), ist auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluß vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist. Da das Berufungsgericht diesen Umstand auch nicht von Amts wegen aufgegriffen hat (und auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vorlag, die deren Berücksichtigung entgegenstünde, zumal sich auch das Erstgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, sondern bloß mit der Beseitigung der in Paragraph 268, ZPO verfügten Bindung befaßte - JB 63 neu = SZ 28/265), schlüge die vom Kläger erstmals in der Revision behauptete Nichtigkeit erster Instanz - bei deren Bejahung - auf das Verfahren zweiter Instanz durch, so daß sie - wie sich nicht zuletzt aus Paragraph 510, Absatz 2, ZPO erschließen läßt, auch erst in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann bzw sonst von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (Kodek aaO Rz 2 mwN).

Mangels einer entsprechenden Rüge im Berufungsverfahren könnte die Mißachtung der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils - wäre sie zu bejahen - deshalb im Revisionsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn auf sie von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ihr also das Gewicht eines Nichtigkeitsgrundes beizumessen wäre. Nach einhelliger Auffassung (Fasching aaO Rz 1539; Rechberger in Rechberger aaO § 411 Rz 3; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 698; Deixler in PraktZPR 253) ist die materielle Rechtskraft auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so daß die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen ist. Billigt man nun - wie noch zu zeigen sein wird - dem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Strafgerichts, das dasselbe Verhalten wie der nachfolgende Rechtsstreit zum Gegenstand hat, abseits der Erwägungen des Gesetzgebers, die diesen zu der in § 268 ZPO (aF) verankert gewesenen ausdrücklichen Bindungsanordnung veranlaßten (vgl die Nachweise in VfSlg 12.504/1990), die einer präjudiziellen zivilgerichtlichen Entscheidung vergleichbare Bindungswirkung zu, so wäre es wohl ein Wertungswiderspruch, würde man deren Mißachtung lediglich als - nur auf Rüge zu beachtenden - (schlichten) Verfahrensmangel einstufen, obwohl - nun nach Aufhebung des § 268 ZPO - auch die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nur Ausfluß der materiellen Rechtskraft sein kann. Daß zu § 268 ZPO vielfach (vgl nur Fasching aaO Rz 864) der Standpunkt vertreten wurde, auf die dort angeordnete Bindung sei nur über ausdrückliche Rüge im Rechtsmittel Bedacht zu nehmen, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt (etwa 1 Ob 11/86) aussprach, auch die durch § 268 ZPO verfügte Bindung sei von Amts wegen wahrzunehmen, darf nicht übersehen werden, daß diese Bindung von einer Verfahrensnorm angeordnet wurde, die die Sicht auf die aus der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils erfließende Bindungswirkung - davon weiter unten - verstellte, war man doch vielfach sogar der Ansicht, daß es für die Bindung des Zivilrichters überhaupt erst einer Bestimmung nach Art des § 268 ZPO bedürfe (so etwa Schima FS 50 Jahre ZPO 277).Mangels einer entsprechenden Rüge im Berufungsverfahren könnte die Mißachtung der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils - wäre sie zu bejahen - deshalb im Revisionsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn auf sie von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ihr also das Gewicht eines Nichtigkeitsgrundes beizumessen wäre. Nach einhelliger Auffassung (Fasching aaO Rz 1539; Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 411, Rz 3; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 698; Deixler in PraktZPR 253) ist die materielle Rechtskraft auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so daß die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen ist. Billigt man nun - wie noch zu zeigen sein wird - dem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Strafgerichts, das dasselbe Verhalten wie der nachfolgende Rechtsstreit zum Gegenstand hat, abseits der Erwägungen des Gesetzgebers, die diesen zu der in Paragraph 268, ZPO (aF) verankert gewesenen ausdrücklichen Bindungsanordnung veranlaßten vergleiche die Nachweise in VfSlg 12.504/1990), die einer präjudiziellen zivilgerichtlichen Entscheidung vergleichbare Bindungswirkung zu, so wäre es wohl ein Wertungswiderspruch, würde man deren Mißachtung lediglich als - nur auf Rüge zu beachtenden - (schlichten) Verfahrensmangel einstufen, obwohl - nun nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO - auch die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nur Ausfluß der materiellen Rechtskraft sein kann. Daß zu Paragraph 268, ZPO vielfach vergleiche nur Fasching aaO Rz 864) der Standpunkt vertreten wurde, auf die dort angeordnete Bindung sei nur über ausdrückliche Rüge im Rechtsmittel Bedacht zu nehmen, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt (etwa 1 Ob 11/86) aussprach, auch die durch Paragraph 268, ZPO verfügte Bindung sei von Amts wegen wahrzunehmen, darf nicht übersehen werden, daß diese Bindung von einer Verfahrensnorm angeordnet wurde, die die Sicht auf die aus der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils erfließende Bindungswirkung - davon weiter unten - verstellte, war man doch vielfach sogar der Ansicht, daß es für die Bindung des Zivilrichters überhaupt erst einer Bestimmung nach Art des Paragraph 268, ZPO bedürfe (so etwa Schima FS 50 Jahre ZPO 277).

Ist demnach die Bindungswirkung der materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - so sie bejaht wird - von Amts wegen wahrzunehmen, hat sie der Kläger, auch wenn er sie erst in der Revision ins Treffen führte, wirksam gerügt.

Die Revision ist - im Ergebnis - auch berechtigt.

Die maßgeblichen Ausführungen in diesem Rechtsmittel lassen sich dahin zusammenfassen, daß ein strafgerichtliches Urteil trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof bindende Wirkung auf das nachfolgende Zivilverfahren entfalte. Habe der Verurteilte im Strafverfahren volle Parteienrechte genossen, müsse er das dort ergangene Urteil in dessen gesamten Umfang gegen sich gelten lassen. Der rechtskräftig Verurteilte könne sich niemandem gegenüber darauf berufen, er habe die Tat in Wahrheit nicht begangen. Deshalb äußere das Strafurteil auch nach der gegenwärtigen Rechtslage im Zivilprozeß Feststellungswirkung.Die maßgeblichen Ausführungen in diesem Rechtsmittel lassen sich dahin zusammenfassen, daß ein strafgerichtliches Urteil trotz der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof bindende Wirkung auf das nachfolgende Zivilverfahren entfalte. Habe der Verurteilte im Strafverfahren volle Parteienrechte genossen, müsse er das dort ergangene Urteil in dessen gesamten Umfang gegen sich gelten lassen. Der rechtskräftig Verurteilte könne sich niemandem gegenüber darauf berufen, er habe die Tat in Wahrheit nicht begangen. Deshalb äußere das Strafurteil auch nach der gegenwärtigen Rechtslage im Zivilprozeß Feststellungswirkung.

Nach § 268 ZPO war der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichts gebunden, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhing.Nach Paragraph 268, ZPO war der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichts gebunden, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhing.

Diese Gesetzesbestimmung hob der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Erkenntnis vom 12.10.1990 (= BGBl 1990/706 = VfSlg 12.504/1990 = JBl 1991, 104 = AnwBl 1990, 734) als verfassungswidrig auf, nahm von der Bestimmung einer Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung Abstand und führte hiezu - soweit hier bedeutsam - aus, aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn des Instituts müsse geschlossen werden, daß die darin verfügte Bindung nicht etwa nur dem Verurteilten gegenüber oder allenfalls zu Lasten von Prozeßparteien wirken solle, die vor dem Strafgericht sonst als Beteiligte aufgetreten sind. Daß eine solche Regelung in offenkundigem Widerspruch zu dem in Art. 6 Abs 1 EMRK jedermann gewährleisteten Recht stehe, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, bedürfe keiner näheren Begründung. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen könne, weil das Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht sei nicht erfüllt. Das für die Einführung des § 268 ZPO ausschlaggebend gewesene rechtspolitische Bedürfnis, Feststellungen in einem Strafurteil von niemandem in Frage stellen zu lassen, könne eine derart umfassende, alle denkbaren - auch die schwerwiegendsten - zivilrechtlichen Folgen miteinschließende Bindung keinesfalls rechtfertigen. Ein derart, daß Bedenken aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK ausgeräumt wären, eingeschränktes Verständnis der angeführten Bestimmung im Wege verfassungskonformer Auslegung hinge davon ab, daß die Bindung angesichts des beschriebenen Zwecks der Privatbeteiligung wohl auf den Verurteilten selbst eingeschränkt werden müsse. Eine solche Auslegung halte der Gerichtshof indessen für ausgeschlossen, beständen doch erhebliche Zweifel, ob die mit einer unvollständigen Verwirklichung des Gesetzeszwecks verbundenen Auswirkungen vom - hypothetischen - Willen des Gesetzgebers überhaupt noch getragen würden. Träte nämlich die Bindung in einer beachtlichen Zahl von Fällen nicht ein, wurde nicht nur das ursprüngliche Ziel der Bestimmung - eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zu vermeiden - nicht mehr erreicht, vielmehr würfe das Nebeneinander gebundener und nicht gebundener Beteiligter - etwa in Rückgriffs- oder in Haftungsfällen - eine Reihe rechtspolitischer Fragen auf, die der Lösung durch den Gesetzgeber bedürften. Eine allfällige Bindung des Zivilrichters an ein Strafverfahren - zu welchem Zwecke immer - in Einklang mit Art 6 EMRK zu regeln und abzugrenzen, sei weder Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs noch der Strafgerichte, sondern des Gesetzgebers.Diese Gesetzesbestimmung hob der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Erkenntnis vom 12.10.1990 (= BGBl 1990/706 = VfSlg 12.504/1990 = JBl 1991, 104 = AnwBl 1990, 734) als verfassungswidrig auf, nahm von der Bestimmung einer Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung Abstand und führte hiezu - soweit hier bedeutsam - aus, aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn des Instituts müsse geschlossen werden, daß die darin verfügte Bindung nicht etwa nur dem Verurteilten gegenüber oder allenfalls zu Lasten von Prozeßparteien wirken solle, die vor dem Strafgericht sonst als Beteiligte aufgetreten sind. Daß eine solche Regelung in offenkundigem Widerspruch zu dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK jedermann gewährleisteten Recht stehe, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, bedürfe keiner näheren Begründung. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen könne, weil das Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht sei nicht erfüllt. Das für die Einführung des Paragraph 268, ZPO ausschlaggebend gewesene rechtspolitische Bedürfnis, Feststellungen in einem Strafurteil von niemandem in Frage stellen zu lassen, könne eine derart umfassende, alle denkbaren - auch die schwerwiegendsten - zivilrechtlichen Folgen miteinschließende Bindung keinesfalls rechtfertigen. Ein derart, daß Bedenken aus dem Blickwinkel des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ausgeräumt wären, eingeschränktes Verständnis der angeführten Bestimmung im Wege verfassungskonformer Auslegung hinge davon ab, daß die Bindung angesichts des beschriebenen Zwecks der Privatbeteiligung wohl auf den Verurteilten selbst eingeschränkt werden müsse. Eine solche Auslegung halte der Gerichtshof indessen für ausgeschlossen, beständen doch erhebliche Zweifel, ob die mit einer unvollständigen Verwirklichung des Gesetzeszwecks verbundenen Auswirkungen vom - hypothetischen - Willen des Gesetzgebers überhaupt noch getragen würden. Träte nämlich die Bindung in einer beachtlichen Zahl von Fällen nicht ein, wurde nicht nur das ursprüngliche Ziel der Bestimmung - eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zu vermeiden - nicht mehr erreicht, vielmehr würfe das Nebeneinander gebundener und nicht gebundener Beteiligter - etwa in Rückgriffs- oder in Haftungsfällen - eine Reihe rechtspolitischer Fragen auf, die der Lösung durch den Gesetzgeber bedürften. Eine allfällige Bindung des Zivilrichters an ein Strafverfahren - zu welchem Zwecke immer - in Einklang mit Artikel 6, EMRK zu regeln und abzugrenzen, sei weder Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs noch der Strafgerichte, sondern des Gesetzgebers.

Dieses verfassungsgerichtliche Erkenntnis hat im Schrifttum zu der nun geänderten Rechtslage zahlreiche, teils jedwede Bindung ablehnenden, teils die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Verurteilungen befürwortenden und schließlich auch Stellungnahmen ausgelöst, die die Bindungswirkung zwar ablehnen, aber doch zu ähnlichen Ergebnissen gelangen wie die diese befürwortenden Autoren. Der Meinungsstand kann wie folgt zusammengefaßt werden:

Jedwede Bindung leugnete zunächst Konecny, Versicherungen im Zivilprozeß nicht mehr an verurteilende Straferkenntnisse gebunden! in ecolex 1990, 737: Die Bedeutung des § 268 ZPO sei vor allem darin gelegen, daß strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen im weiten Umfang für bindend erklärt wurden. Künftig seien sie für Zivilgerichte unbeachtlich, ohne daß das ein Rückgriff auf die Rechtskraftwirkung von Strafentscheidungen überspielen könnte. Zum einen bleibe diese im Zivilprozeß wegen des dort gebotenen rechtlichen Gehörs für alle am Strafverfahren nicht beteiligten Personen unbeachtlich; andererseits sei die Feststellungswirkung von Strafentscheidungen überhaupt „umstritten“. Schließlich sei es gerade angesichts der bisher ausdrücklichen Regelung des § 268 ZPO abzulehnen, den Tatsachenfeststellungen in Strafentscheidungen - anders als denen in Zivilurteilen - im Zivilprozeß „uneingeschränkt“ Bindungswirkung zuzubilligen. Die Prozeßgerichte hätten daher sämtliche Tatumstände, die bereits im Strafverfahren festgestellt wurden, zum Gegenstand des eigenen Beweisverfahrens zu machen.Jedwede Bindung leugnete zunächst Konecny, Versicherungen im Zivilprozeß nicht mehr an verurteilende Straferkenntnisse gebunden! in ecolex 1990, 737: Die Bedeutung des Paragraph 268, ZPO sei vor allem darin gelegen, daß strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen im weiten Umfang für bindend erklärt wurden. Künftig seien sie für Zivilgerichte unbeachtlich, ohne daß das ein Rückgriff auf die Rechtskraftwirkung von Strafentscheidungen überspielen könnte. Zum einen bleibe diese im Zivilprozeß wegen des dort gebotenen rechtlichen Gehörs für alle am Strafverfahren nicht beteiligten Personen unbeachtlich; andererseits sei die Feststellungswirkung von Strafentscheidungen überhaupt „umstritten“. Schließlich sei es gerade angesichts der bisher ausdrücklichen Regelung des Paragraph 268, ZPO abzulehnen, den Tatsachenfeststellungen in Strafentscheidungen - anders als denen in Zivilurteilen - im Zivilprozeß „uneingeschränkt“ Bindungswirkung zuzubilligen. Die Prozeßgerichte hätten daher sämtliche Tatumstände, die bereits im Strafverfahren festgestellt wurden, zum Gegenstand des eigenen Beweisverfahrens zu machen.

Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt Simotta, Die Bedeutung einer strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilprozeß nach Aufhebung des § 268 ZPO, in NZ 1991, 75: Nach Darstellung verschiedener Fallgruppen gelangt sie zum Resümee (80), nach Aufhebung des § 268 ZPO sei ein präjudizielles verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes für den Zivilrichter nur mehr unter der Voraussetzung von Bedeutung, daß man eine Bindungswirkung des Schuldspruchs annehme, was aber nur in Betracht komme, wenn einander der Privatankläger und der Verurteilte im Zivilprozeß gegenüberstehen; bei Offizialdelikten könne daher die strafgerichtliche Verurteilung selbst bei Privatbeteiligung des Geschädigten angesichts dessen eingeschränkten verfahrensrechtlichen Stellung keine Bindungswirkung entfalten. Sonst komme Strafurteilen nur in jenen Fällen im Zivilprozeß Bedeutung zu, in welchen das Zivilrecht dem Strafurteil Tatbestandswirkung zubillige. Ferner könnten die Beweisergebnisse des Strafverfahrens, was schon Konecny (aaO) anklingen läßt, gemäß § 281a ZPO, aber auch nur dann verwertet werden, wenn dem Verurteilten bzw Beschuldigten der Staat, der Privatankläger, der Subsidiarankläger oder der Privatbeteiligte im Zivilprozeß gegenübersteht.Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt Simotta, Die Bedeutung einer strafgerichtlichen Verurteilung für den Zivilprozeß nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO, in NZ 1991, 75: Nach Darstellung verschiedener Fallgruppen gelangt sie zum Resümee (80), nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO sei ein präjudizielles verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes für den Zivilrichter nur mehr unter der Voraussetzung von Bedeutung, daß man eine Bindungswirkung des Schuldspruchs annehme, was aber nur in Betracht komme, wenn einander der Privatankläger und der Verurteilte im Zivilprozeß gegenüberstehen; bei Offizialdelikten könne daher die strafgerichtliche Verurteilung selbst bei Privatbeteiligung des Geschädigten angesichts dessen eingeschränkten verfahrensrechtlichen Stellung keine Bindungswirkung entfalten. Sonst komme Strafurteilen nur in jenen Fällen im Zivilprozeß Bedeutung zu, in welchen das Zivilrecht dem Strafurteil Tatbestandswirkung zubillige. Ferner könnten die Beweisergebnisse des Strafverfahrens, was schon Konecny (aaO) anklingen läßt, gemäß Paragraph 281 a, ZPO, aber auch nur dann verwertet werden, wenn dem Verurteilten bzw Beschuldigten der Staat, der Privatankläger, der Subsidiarankläger oder der Privatbeteiligte im Zivilprozeß gegenübersteht.

In einem weiteren Aufsatz (Ein Nachfolger für § 268 ZPO? in ecolex 1991, 521) versucht Simotta - ausgehend von der mit der Aufhebung des § 268 ZPO unterstellten Beseitigung jedweder Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen - im rechtspolitischen Bereich Wege aufzuzeigen, die Ergebnisse des strafgerichtlichen Beweisverfahrens für den nachfolgenden Zivilprozeß nutzbar zu machen. Sie gelangt dabei zum Ergebnis (524), durch eine legistische Erweiterung des § 281a ZPO sollte angeordnet werden, daß bei einer Verurteilung von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden könne, wenn alle Parteien des Zivilprozesses - mit Ausnahme des Verurteilten - ausdrücklich auf eine solche verzichten oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.In einem weiteren Aufsatz (Ein Nachfolger für Paragraph 268, ZPO? in ecolex 1991, 521) versucht Simotta - ausgehend von der mit der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO unterstellten Beseitigung jedweder Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen - im rechtspolitischen Bereich Wege aufzuzeigen, die Ergebnisse des strafgerichtlichen Beweisverfahrens für den nachfolgenden Zivilprozeß nutzbar zu machen. Sie gelangt dabei zum Ergebnis (524), durch eine legistische Erweiterung des Paragraph 281 a, ZPO sollte angeordnet werden, daß bei einer Verurteilung von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden könne, wenn alle Parteien des Zivilprozesses - mit Ausnahme des Verurteilten - ausdrücklich auf eine solche verzichten oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Zu den „Konsequenzen der Aufhebung der § 268 ZPO“ nimmt schließlich V.Steininger in FS Matscher (1993), 477, 479 ff, jede Bindungswirkung ablehnend Stellung: Nach kritischer Auseinandersetzung mit der gleich weiter unten dargestellten Stellungnahme Walters, Strafgerichtliche Verurteilung im Zivilprozeß, in ecolex 1991, 379, und nach dabei auch gegen eine angebliche Gerichtspraxis polemisierender (484) Behauptung „schutzwürdiger Verhaltenstendenzen innerhalb eines Strafverfahrens“, zu welchem er unter anderem das taktierende Unterlassen der Bekämpfung einer erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung durch den Verurteilten rechnet, gelangt er zum Schluß, die Annahme einer Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung für das nachfolgende Zivilverfahren liefe schon den Argumenten des Verfassungsgerichtshofs gegen eine Einschränkung der in § 268 ZPO angeordneten Bindung im Wege verfassungskonformer Auslegung zuwider. Im übrigen solle ein im Strafverfahren Involvierter nicht befürchten müssen, er könnte unausweichlich mit juristischen Konsequenzen belastet werden, die sich zwar rein logisch aus Verfahrensergebnissen ableiten ließen, tatsächlich aber bei angemessener Beachtung der Teleologie des betreffenden Verfahrens außerhalb der unmittelbaren Verfahrensinteressen des Betroffenen hätten bleiben dürfen. Deshalb müßte sich der Angeklagte im Strafverfahren ausschließlich auf seine Verurteilung konzentrieren dürfen, ohne zusätzlich alle aus der angeklagten Tat möglicherweise und zugunsten derzeit vielleicht noch gar nicht bekannter Personen ableitbaren zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen seiner Verteidigung juristisch mitberücksichtigen zu müssen (482).Zu den „Konsequenzen der Aufhebung der Paragraph 268, ZPO“ nimmt schließlich römisch fünf.Steininger in FS Matscher (1993), 477, 479 ff, jede Bindungswirkung ablehnend Stellung: Nach kritischer Auseinandersetzung mit der gleich weiter unten dargestellten Stellungnahme Walters, Strafgerichtliche Verurteilung im Zivilprozeß, in ecolex 1991, 379, und nach dabei auch gegen eine angebliche Gerichtspraxis polemisierender (484) Behauptung „schutzwürdiger Verhaltenstendenzen innerhalb eines Strafverfahrens“, zu welchem er unter anderem das taktierende Unterlassen der Bekämpfung einer erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung durch den Verurteilten rechnet, gelangt er zum Schluß, die Annahme einer Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung für das nachfolgende Zivilverfahren liefe schon den Argumenten des Verfassungsgerichtshofs gegen eine Einschränkung der in Paragraph 268, ZPO angeordneten Bindung im Wege verfassungskonformer Auslegung zuwider. Im übrigen solle ein im Strafverfahren Involvierter nicht befürchten müssen, er könnte unausweichlich mit juristischen Konsequenzen belastet werden, die sich zwar rein logisch aus Verfahrensergebnissen ableiten ließen, tatsächlich aber bei angemessener Beachtung der Teleologie des betreffenden Verfahrens außerhalb der unmittelbaren Verfahrensinteressen des Betroffenen hätten bleiben dürfen. Deshalb müßte sich der Angeklagte im Strafverfahren ausschließlich auf seine Verurteilung konzentrieren dürfen, ohne zusätzlich alle aus der angeklagten Tat möglicherweise und zugunsten derzeit vielleicht noch gar nicht bekannter Personen ableitbaren zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen seiner Verteidigung juristisch mitberücksichtigen zu müssen (482).

Auch Ballon (ZPR4, 172) meint ohne nähere Begründung, daß keine Bindung an Straferkenntnisse bestehe.

Dagegen vertritt Nowakowski, Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs, in ÖJZ 1948, 546, auf den sich die die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung befürwortenden Autoren berufen, die Meinung, nur das verurteilende Erkenntnis entfalte außer dem Ausspruch über den Strafanspruch aufgrund der Tat (im prozessualen Sinn des Anklagegegenstands) noch die - im freisprechenden Urteilstenor fehlende - Feststellung, daß der Angeklagte eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe. Dem Schuldspruch werde damit die Wirkung zugeschrieben, daß er die verantwortliche Begehung der strafbaren Handlung durch den Verurteilten feststelle. Nicht nur prozeßökonomische, sondern auch allgemeinere Erwägungen verlangten die rechtskräftige Erledigung der Frage, ob der Verurteilte die strafbare Handlung begangen habe, durch den Schuldspruch. Dieser nehme dem Verurteilten die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, er habe das Verbrechen in Wahrheit nicht begangen. Aus § 260 Z 1 und 2 sowie § 270 Abs 2 Z 6 und 7 (aF, jetzt Z 4 und 5) StPO folge, daß die Bezeichnung der strafbaren Handlung im Spruch nicht bloß einen Teil der Entscheidungsgründe vorwegnehme; würde daher im Tenor bloß die Tat im prozessualen Sinn individualisiert und über den Strafanspruch entschieden werden, wäre der Nichtigkeitsgrund des § 281 (Abs 1) Z 3 StPO selbst dann gegeben, wenn die strafbare Handlung in den Gründen genau bezeichnet wäre. Die Subsumtion solle nicht bloß den Strafausspruch begründen, sie sei vielmehr Inhalt des Erkenntnisses und habe damit selbständige Bedeutung. Das folge nicht zuletzt auch daraus, daß das Urteil im übrigen in Rechtskraft erwachse, wenn lediglich eine Strafberufung erhoben wurde; der Verurteilte könne auch den Schuldspruch trotz Behängung einer Strafberufung mit Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO bekämpfen. Bei einem verurteilenden Erkenntnis erwachse somit nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch selbst in materielle Rechtskraft: Das Urteil stelle demgemäß mit materieller Rechtskraft fest, daß der Verurteilte das ihm angelastete Verbrechen rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Im Gegensatz zum Zivilerkenntnis, das über Rechte und Rechtsverhältnisse befinde, würden im Schuldspruch Tatsachen - daß der Angeklagte das ihm angelastete Verbrechen begangen habe - rechtskräftig festgestellt. Die Bezeichnung des Deliktstypus und die Anführung seiner abstrakten Merkmale im Spruch seien zugleich Feststellungen dieser Tatsache und rechtliche Qualifikation. Das Urteil könne gerade nur deshalb die Begehung der Tat durch den Angeklagten und nicht bloß seine Verurteilung wegen dieser Tat dartun, weil es die rechtskräftige Tatsachenfeststellung enthalte. Es müsse aber auch die konkreten Umstände darstellen, die als erwiesen angenommen wurden und in welchen die Deliktsmerkmale erfüllt gefunden worden sind. Der konkret geschilderte Vorgang müsse den abstrakten gesetzlichen Merkmalen entsprechen, die in ihrer Feststellungsfunktion bloß eine sprachliche Darstellungsweise des konkreten Sachverhalts seien. Der Feststellungsinhalt der abstrakten und konkreten Schilderung sei derselbe. Erwachse die im Schuldspruch enthaltene Tatsachenfeststellung in Rechtskraft, so müsse das auch für die konkrete Schilderung so gut wie für die abstrakte gelten. Auch im Anschlußverfahren könne die Rechtskraft der konkreten Tatsachenfeststellungen bedeutsam sein. Bei Anfechtung des im Adhäsionsverfahren ergangenen Ausspruchs könne die Berufung nicht auf die Unrichtigkeit konkreter Tatsachenfeststellungen gegründet werden, die den abstrakten Gesetzesmerkmalen zugeordnet sind, das Rechtsmittel müsse vielmehr den Schuldspruch und dessen Feststellungen unangetastet lassen. Wären die konkreten Tatsachenfeststellungen der Rechtskraft nicht teilhaft, wäre ihre Anfechtung, soweit sie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüchen tragen, denkbar, während sie als Grundlage des Schuldspruchs unanfechtbar blieben. Der Schuldspruch werde deshalb in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren abstrakten Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente, die ihnen entsprechen. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirke der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst Rechtskraft, nicht aber bezüglich anderer Personen: Seine materielle Rechtskraft wirke lediglich für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen jedoch gegenüber jedermann, weshalb man den Umfang der Rechtskraft als „persönlich-absolut“ bezeichnen könnte.Dagegen vertritt Nowakowski, Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs, in ÖJZ 1948, 546, auf den sich die die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung befürwortenden Autoren berufen, die Meinung, nur das verurteilende Erkenntnis entfalte außer dem Ausspruch über den Strafanspruch aufgrund der Tat (im prozessualen Sinn des Anklagegegenstands) noch die - im freisprechenden Urteilstenor fehlende - Feststellung, daß der Angeklagte eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe. Dem Schuldspruch werde damit die Wirkung zugeschrieben, daß er die verantwortliche Begehung der strafbaren Handlung durch den Verurteilten feststelle. Nicht nur prozeßökonomische, sondern auch allgemeinere Erwägungen verlangten die rechtskräftige Erledigung der Frage, ob der Verurteilte die strafbare Handlung begangen habe, durch den Schuldspruch. Dieser nehme dem Verurteilten die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, er habe das Verbrechen in Wahrheit nicht begangen. Aus Paragraph 260, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 (aF, jetzt Ziffer 4 und 5) StPO folge, daß die Bezeichnung der strafbaren Handlung im Spruch nicht bloß einen Teil der Entscheidungsgründe vorwegnehme; würde daher im Tenor bloß die Tat im prozessualen Sinn individualisiert und über den Strafanspruch entschieden werden, wäre der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, (Absatz eins,) Ziffer 3, StPO selbst dann gegeben, wenn die strafbare Handlung in den Gründen genau bezeichnet wäre. Die Subsumtion solle nicht bloß den Strafausspruch begründen, sie sei vielmehr Inhalt des Erkenntnisses und habe damit selbständige Bedeutung. Das folge nicht zuletzt auch daraus, daß das Urteil im übrigen in Rechtskraft erwachse, wenn lediglich eine Strafberufung erhoben wurde; der Verurteilte könne auch den Schuldspruch trotz Behängung einer Strafberufung mit Wiederaufnahme gemäß Paragraph 353, StPO bekämpfen. Bei einem verurteilenden Erkenntnis erwachse somit nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch selbst in materielle Rechtskraft: Das Urteil stelle demgemäß mit materieller Rechtskraft fest, daß der Verurteilte das ihm angelastete Verbrechen rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Im Gegensatz zum Zivilerkenntnis, das über Rechte und Rechtsverhältnisse befinde, würden im Schuldspruch Tatsachen - daß der Angeklagte das ihm angelastete Verbrechen begangen habe - rechtskräftig festgestellt. Die Bezeichnung des Deliktstypus und die Anführung seiner abstrakten Merkmale im Spruch seien zugleich Feststellungen dieser Tatsache und rechtliche Qualifikation. Das Urteil könne gerade nur deshalb die Begehung der Tat durch den Angeklagten und nicht bloß seine Verurteilung wegen dieser Tat dartun, weil es die rechtskräftige Tatsachenfeststellung enthalte. Es müsse aber auch die konkreten Umstände darstellen, die als erwiesen angenommen wurden und in welchen die Deliktsmerkmale erfüllt gefunden worden sind. Der konkret geschilderte Vorgang müsse den abstrakten gesetzlichen Merkmalen entsprechen, die in ihrer Feststellungsfunktion bloß eine sprachliche Darstellungsweise des konkreten Sachverhalts seien. Der Feststellungsinhalt der abstrakten und konkreten Schilderung sei derselbe. Erwachse die im Schuldspruch enthaltene Tatsachenfeststellung in Rechtskraft, so müsse das auch für die konkrete Schilderung so gut wie für die abstrakte gelten. Auch im Anschlußverfahren könne die Rechtskraft der konkreten Tatsachenfeststellungen bedeutsam sein. Bei Anfechtung des im Adhäsionsverfahren ergangenen Ausspruchs könne die Berufung nicht auf die Unrichtigkeit konkreter Tatsachenfeststellungen gegründet werden, die den abstrakten Gesetzesmerkmalen zugeordnet sind, das Rechtsmittel müsse vielmehr den Schuldspruch und dessen Feststellungen unangetastet lassen. Wären die konkreten Tatsachenfeststellungen der Rechtskraft nicht teilhaft, wäre ihre Anfechtung, soweit sie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüchen tragen, denkbar, während sie als Grundlage des Schuldspruchs unanfechtbar blieben. Der Schuldspruch werde deshalb in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren abstrakten Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente, die ihnen entsprechen. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirke der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst Rechtskraft, nicht aber bezüglich anderer Personen: Seine materielle Rechtskraft wirke lediglich für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen jedoch gegenüber jedermann, weshalb man den Umfang der Rechtskraft als „persönlich-absolut“ bezeichnen könnte.

Zu - damit übereinstimmenden - Ergebnissen kommt auch Sachers, Strafurteil und Zivilprozeß, Grenzen der Wirkung des Strafurteils gemäß § 268 der Zivilprozeßordnung, in FS Rittler (1957), 341, insbesondere 353.Zu - damit übereinstimmenden - Ergebnissen kommt auch Sachers, Strafurteil und Zivilprozeß, Grenzen der Wirkung des Strafurteils gemäß Paragraph 268, der Zivilprozeßordnung, in FS Rittler (1957), 341, insbesondere 353.

Auch Kralik, Die Vorfrage im Verfahrensrecht (1953) 153, hat diese Arbeit gebilligt.

Nach Roeder, System, 350 FN 7 entscheidet der rechtskräftige Schuldspruch endgültig nicht nur darüber, daß ein bestimmter Strafanspruch vorliegt, sondern auch, daß der Verurteilte eine mit Strafe bedrohte Handlung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Anderer Ansicht ist dagegen - ohne diese allerdings zu begründen - Bertel, Strafprozeßrecht4 Rz 236: Nach ihm kann materielle Rechtskraft in Strafsachen überhaupt keine Bindungswirkung hervorrufen.

Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen beschäftigte sich bisher nur am Rande mit der Problematik der materiellen Rechtskraft von Strafurteilen. So wurde unter Berufung auf Nowakowski, aaO 550 ausgesprochen, daß die Verurteilung eines Angeklagten keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren entfalte, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird (EvBl 1983/136); die Rechtskraft eines Strafurteiles sei auf den konkreten Fall beschränkt, eine weitergehende rechtserzeugende Wirkung komme ihm nicht zu (EvBl 1976/152; SSt 6/36).

Für den deutschen Rechtsbereich hatte schon Binding, Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen II (1915) 358, ausgeführt, werde eine Zivilklage oder -einrede auf einen Verbrechenstatbestand gestützt, bezüglich dessen eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, werde durch die Beibringung des Urteils die tatsächliche Basis der Klage oder Einrede als durch den Staat autoritativ festgestellt erwiesen; vom Antritt eines Gegenbeweises könne keine Rede sein. Eine Ausnahme macht Binding aaO 351 f allerdings für den Fall, daß eine Partei das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes für das Strafverfahren unter Beweis stellt.Für den deutschen Rechtsbereich hatte schon Binding, Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen römisch zwei (1915) 358, ausgeführt, werde eine Zivilklage oder -einrede auf einen Verbrechenstatbestand gestützt, bezüglich dessen eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, werde durch die Beibringung des Urteils die tatsächliche Basis der Klage oder Einrede als durch den Staat autoritativ festgestellt erwiesen; vom Antritt eines Gegenbeweises könne keine Rede sein. Eine Ausnahme macht Binding aaO 351 f allerdings für den Fall, daß eine Partei das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes für das Strafverfahren unter Beweis stellt.

Die deutsche Rechtsprechung und Lehre beschäftigte sich zwar auch nach Binding weiterhin mit der Frage der Bindungswirkung verurteilender Straferkenntnisse; doch kommt in Deutschland dem Problem weniger praktische Bedeutung zu, weil ganz einhellig aus der Vorschrift des § 14 Abs 2 Z 1 dEGZPO der Schluß gezogen wird, daß Zivilgerichte an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses nicht gebunden seien (Manfred Wolf in MünchKomm Rz 4 zu § 14 EGZPO; Schlosser in Stein/Jonas20 Rz 2 zu § 14 EGZPO; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO20 Rz 1 zu § 14 EGZPO; Pohle in JBl 1957, 113 mwN in FN 3). Dies gelte auch dann, wenn der Verletzte als Nebenkläger im Strafverfahren aufgetreten ist (RG Gruch 52, 466). Der Zivilrichter könne aber seine Überzeugung auf den Inhalt des strafrichterlichen Urteiles als Beweisurkunde stützen (Schlosser aaO; Albers aaO).Die deutsche Rechtsprechung und Lehre beschäftigte sich zwar auch nach Binding weiterhin mit der Frage der Bindungswirkung verurteilender Straferkenntnisse; doch kommt in Deutschland dem Problem weniger praktische Bedeutung zu, weil ganz einhellig aus der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, dEGZPO der Schluß gezogen wird, daß Zivilgerichte an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses nicht gebunden seien (Manfred Wolf in MünchKomm Rz 4 zu Paragraph 14, EGZPO; Schlosser in Stein/Jonas20 Rz 2 zu Paragraph 14, EGZPO; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO20 Rz 1 zu Paragraph 14, EGZPO; Pohle in JBl 1957, 113 mwN in FN 3). Dies gelte auch dann, wenn der Verletzte als Nebenkläger im Strafverfahren aufgetreten ist (RG Gruch 52, 466). Der Zivilrichter könne aber seine Überzeugung auf den Inhalt des strafrichterlichen Urteiles als Beweisurkunde stützen (Schlosser aaO; Albers aaO).

Die überwiegende deutsche Lehre hält die Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 EGZPO nicht für eine Ausnahme von einer sonst bestehenden Bindungswirkung, sondern für eine Anwendung des sich aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft von Strafurteilen ergebenden Prinzips, wonach die dem verurteilenden Erkenntnis zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht Gegenstand der Rechtskraft sind (Meyer-Goßner, StPO42 Einl Rz 170; Bruns in FS Eb. Schmidt 609 ff mwN in FN 54; KK-Pfeiffer3 Einl Rz 167).Die überwiegende deutsche Lehre hält die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, EGZPO nicht für eine Ausnahme von einer sonst bestehenden Bindungswirkung, sondern für eine Anwendung des sich aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft von Strafurteilen ergebenden Prinzips, wonach die dem verurteilenden Erkenntnis zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht Gegenstand der Rechtskraft sind (Meyer-Goßner, StPO42 Einl Rz 170; Bruns in FS Eb. Schmidt 609 ff mwN in FN 54; KK-Pfeiffer3 Einl Rz 167).

Obwohl also die positivrechtliche Ausgangslage für die Bindung der Zivilgerichte an verurteilende Straferkenntnisse in Österreich und Deutschland verschieden ist, sind auch in Deutschland nach Binding gewichtige Stimmen zu verzeichnen, die dem rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnis auch Feststellungs- und damit Bindungswirkung für die das Urteil tragenden tatsächlichen Feststellungen beimessen (Henkel, Strafverfahrensrecht2 391 mwN in FN 25). So führt Hellmuth Mayer in Der Gerichtssaal 99, 104 ff, aus, daß die Eigentümlichkeit des Strafurteils gerade darin bestehe, daß es ebensowohl Feststellung des Tatbestandes als auch Feststellung des staatlichen Strafanspruches sei, die Tatsachenfeststellung nehme daher an der Rechtskraft teil, ja das Strafurteil sei in erster Linie autoritative Feststellung des Tatbestandes (aaO 110), jedes verurteilende Erkenntnis beschreibe in bindender Weise den fortan als wahr zu geltenden Tatbestand; anders als die Tat urteilsmäßig festgestellt ist, könne sie in den Augen des Rechts nicht gewesen sein (aaO 114); die Hauptwirkung des Strafurteils, das Verbot der Wiederholung der Strafklage, lasse sich nur aus der bindenden Kraft der Tatsachenfeststellungen erklären (aaO 115). Auch Grunsky in FS Kern 236 ff kommt zum Ergebnis, daß im Strafverfahren keinesfalls auf den bloßen Strafanspruch, sondern immer nur auf den rechtlich eingeordneten, den gesamten damit unlösbar verbind

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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