RS OGH 1996/10/8 10Ob2319/96v, 4Ob213/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

EO §402 Abs1 C

Rechtssatz

Geht es im Rahmen einer beantragten einstweiligen Verfügung um die Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu verhängen ist oder nicht, ist

das Rekurs(Revisionsrekurs)verfahren zweiseitig.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2319/96v
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 Ob 2319/96v
  • 4 Ob 213/01d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 213/01d
    Beisatz: Durch die Entscheidung über die Sicherheitsleistung wird auch die Wirksamkeit, der Bestand und der Vollzug der einstweiligen Verfügung berührt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106372

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_0100OB02319_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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