Norm
EO §402 Abs1Rechtssatz
Wurde der Widerspruch des Drittschuldners gegen eine Einstweilige Verfügung von der ersten Instanz zurückgewiesen und diese Entscheidung von der zweiten Instanz bestätigt, ist das Verfahren nicht von § 402 Abs 1 EO erfaßt und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Wurde der Widerspruch des Drittschuldners gegen eine Einstweilige Verfügung von der ersten Instanz zurückgewiesen und diese Entscheidung von der zweiten Instanz bestätigt, ist das Verfahren nicht von Paragraph 402, Absatz eins, EO erfaßt und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107988Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00093_97W0000_002