Norm
EO §394Rechtssatz
Das Verfahren nach § 394 EO wird in § 402 Abs 1 EO nicht erwähnt. Auf Grund analoger Anwendung des § 402 Abs 1 EO können aber auch zur Gänze bestätigende Beschlüsse über den Ersatzanspruch nach § 394 EO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.Das Verfahren nach Paragraph 394, EO wird in Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht erwähnt. Auf Grund analoger Anwendung des Paragraph 402, Absatz eins, EO können aber auch zur Gänze bestätigende Beschlüsse über den Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018