TE OGH 1996/3/26 10Ob2012/96x

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Widerruf und Unterlassung (Streitwert 1,950.000,-- S sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.Februar 1996, GZ 4 R 19/96h-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem der von der gefährdeten Partei erhobene Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden war, bestätigt. Es hat ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß § 402 Abs 2 EO idF der dritten Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 gilt § 402 Abs 1 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Sicherungsverfahren ist daher das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig. noch gilt die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß bei bestätigenden Rekursentscheidung. § 402 Abs 1 EO ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidung im Rekursverfahren (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Durch die angeführte Novelle wurde - vorbehaltlich des Abs 2 - die Anfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen im Exekutionsverfahren auf Rechtsmittelentscheidungen ausgedehnt, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ergehen. Der Gesetzgeber hat sich dazu veranlaßt gesehen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das anschließende meritorische Verfahren Bedeutung haben, in welchem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittel- beschränkung nicht gilt (780 BlgNR 18 GP 2). § 402 Abs 2 EO wurde - als Ausnahme von der Ausnahme eines Rechtsmittelausschlusses - offensichtlich von der Erwägung getragen, daß Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden ist, diese Bedeutung nicht zukommt. Davon, daß § 402 Abs 2 EO für den letzten Satz des § 402 Abs 1 EO nicht gelten soll, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien Anhaltspunkte (9 ObA 255/93 = JUS (1994); OGH-Z 1500 7 Ob 520/95, 6 Ob 579/95).Gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO in der Fassung der dritten Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 gilt Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Sicherungsverfahren ist daher das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig. noch gilt die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß bei bestätigenden Rekursentscheidung. Paragraph 402, Absatz eins, EO ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidung im Rekursverfahren (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Durch die angeführte Novelle wurde - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Anfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen im Exekutionsverfahren auf Rechtsmittelentscheidungen ausgedehnt, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ergehen. Der Gesetzgeber hat sich dazu veranlaßt gesehen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das anschließende meritorische Verfahren Bedeutung haben, in welchem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittel- beschränkung nicht gilt (780 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 2). Paragraph 402, Absatz 2, EO wurde - als Ausnahme von der Ausnahme eines Rechtsmittelausschlusses - offensichtlich von der Erwägung getragen, daß Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden ist, diese Bedeutung nicht zukommt. Davon, daß Paragraph 402, Absatz 2, EO für den letzten Satz des Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht gelten soll, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien Anhaltspunkte (9 ObA 255/93 = JUS (1994); OGH-Z 1500 7 Ob 520/95, 6 Ob 579/95).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02012.96X.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0100OB02012_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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