TE OGH 1995/6/29 6Ob579/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei T***** Gesellschaft mbH als Rechtsnachfolgerin der ARGE E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei E***** Einrichtungs- und Vermietungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1995, AZ 6 R 105/95 (ON 6), womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 18.April 1995, GZ 7 Cg 69/95s-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem der von der gefährdeten Partei erhobene Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden war, bestätigt. Es hat ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß § 402 Abs 2 EO idF der dritten Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 gilt § 402 Abs 1 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Sicherungsverfahren ist daher das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig, noch gilt die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß bei bestätigenden Rekursentscheidungen. § 402 Abs 1 EO ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Rekursverfahren (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Durch die angeführte Novelle wurde - vorbehaltlich des Abs 2 - die Anfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen im Exekutionsverfahren auf Rechtsmittelentscheidungen ausgedehnt, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ergehen. Der Gesetzgeber hat sich dazu veranlaßt gesehen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das anschließende meritorische Verfahren Bedeutung haben, in welchem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (780 BlgNr 18 GP 2). § 402 Abs 2 EO wurde, als Ausnahme von der Ausnahme eines Rechtsmittelausschlusses - offensichtlich von der Erwägung getragen, daß Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden ist, diese Bedeutung nicht zukommt. Davon, daß § 402 Abs 2 EO für den letzten Satz des § 402 Abs 1 EO nicht gelten soll, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien Anhaltspunkte (9 Ob A 255/93 = JUS (1994); OGH-Z 1500 7 Ob 520/95).Gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO in der Fassung der dritten Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 gilt Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Sicherungsverfahren ist daher das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig, noch gilt die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß bei bestätigenden Rekursentscheidungen. Paragraph 402, Absatz eins, EO ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Rekursverfahren (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Durch die angeführte Novelle wurde - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Anfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen im Exekutionsverfahren auf Rechtsmittelentscheidungen ausgedehnt, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ergehen. Der Gesetzgeber hat sich dazu veranlaßt gesehen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das anschließende meritorische Verfahren Bedeutung haben, in welchem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (780 BlgNr 18 Gesetzgebungsperiode 2). Paragraph 402, Absatz 2, EO wurde, als Ausnahme von der Ausnahme eines Rechtsmittelausschlusses - offensichtlich von der Erwägung getragen, daß Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden ist, diese Bedeutung nicht zukommt. Davon, daß Paragraph 402, Absatz 2, EO für den letzten Satz des Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht gelten soll, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien Anhaltspunkte (9 Ob A 255/93 = JUS (1994); OGH-Z 1500 7 Ob 520/95).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00579.95.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19950629_OGH0002_0060OB00579_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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