RS OGH 1997/3/18 1Ob65/97h, 2Ob181/08v, 6Ob174/09w, 4Ob54/09h, 7Ob60/11s, 7Ob61/11p, 3Ob17/14t, 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

EO §402 Abs1 C
EO §402 Abs2 C
EO §402 Abs4 C

Rechtssatz

Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
    Veröff: SZ 70/48
  • 2 Ob 181/08v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 181/08v
    nur: Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. (T1)
    Beisatz: Der eine einheitliche Beurteilung erfordernde unlösbare Sachzusammenhang ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann. (T2)
  • 6 Ob 174/09w
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 174/09w
    Vgl
  • 4 Ob 54/09h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 54/09h
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 60/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 60/11s
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 61/11p
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 61/11p
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 17/14t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 17/14t
    Vgl
  • 7 Ob 132/16m
    Entscheidungstext OGH 03.08.2016 7 Ob 132/16m
    Auch; Beisatz: Siehe zu einem auf mehrere selbständige Anspruchsgrundlagen gestützten Begehren auch RS0130925. (T3)
  • 6 Ob 74/17a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 74/17a
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 73/17d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 73/17d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 198/21k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 198/21k
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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