RS OGH 2025/6/3 1Ob65/97h; 2Ob181/08v; 6Ob174/09w; 4Ob54/09h; 7Ob60/11s; 7Ob61/11p; 3Ob17/14t; 7Ob13

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

EO §402 Abs1 C
EO §402 Abs2 C
EO §402 Abs4 C
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist.Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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