TE OGH 2009/9/18 6Ob174/09w

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Veröffentlicht am 18.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Helene S*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Eugen S*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2009, GZ 43 R 457/09p-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 2009, GZ 59 C 70/07t-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag der Frau auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO abgewiesen. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und dass der Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Thematik der Anspruchsbehauptung im Sicherungsantrag betreffend das „Aufteilungsgut".Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag der Frau auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, 2. Fall EO abgewiesen. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und dass der Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Thematik der Anspruchsbehauptung im Sicherungsantrag betreffend das „Aufteilungsgut".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Von dieser Grundregel macht zwar § 402 Abs 1 EO für Provisorialverfahren eine Ausnahme, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR übersteigt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (E. Kodek in Angst, EO² [2008] § 402 Rz 14 mwN). Nach § 402 Abs 2 EO gilt dessen Abs 1 jedoch nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Wurde somit der ohne Anhörung des Gegners gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig (E. Kodek aaO Rz 16; RIS-Justiz RS0012260).Nach dem gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Von dieser Grundregel macht zwar Paragraph 402, Absatz eins, EO für Provisorialverfahren eine Ausnahme, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR übersteigt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (E. Kodek in Angst, EO² [2008] Paragraph 402, Rz 14 mwN). Nach Paragraph 402, Absatz 2, EO gilt dessen Absatz eins, jedoch nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Wurde somit der ohne Anhörung des Gegners gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig (E. Kodek aaO Rz 16; RIS-Justiz RS0012260).

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4755 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00174.09W.0918.000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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