Norm: EO §390 IVAEO §390 VIEO §402 Abs1 A
Rechtssatz: § 402 Abs 1 EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung werden die Interessen der Parteien ähnlich stark berührt wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag. ... mehr lesen...
Norm: EO §390 VEO §390 VIEO §402 Abs1 A
Rechtssatz: Für eine analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung spricht, dass damit (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird. Entscheidungstexte 4 Ob 178/01g Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 178/01g Veröff: SZ 74/174 ... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 CZPO §521a
Rechtssatz: Auch im Verfahren zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Entscheidungstexte 8 Ob 213/00g Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 213/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114116 ... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 Satz2 C
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluss bestätigt, mit dem das Erstgericht den Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat. Entscheidungstexte 4 Ob 318/99i Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 318/99i 7 O... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs1 CEO §402 Abs4 CZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs1 AZPO §528 Abs1 Z1 A
Rechtssatz: § 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, welche auf die Fälle einer abschließenden Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens zu beschrä... mehr lesen...
Norm: ZPO §18 Abs2ZPO §20ZPO §21ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 LEO §402 Abs1
Rechtssatz: Durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d hat sich an der Rechtsprechung zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten und der die Nebenintervention nicht ablehnenden Partei nichts geändert. Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach § 528 Abs... mehr lesen...