RS OGH 1999/11/23 4Ob318/99i, 7Ob106/16p, 7Ob143/17f, 7Ob202/19k

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

EO §402 Abs1 Satz2 C

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluss bestätigt, mit dem das Erstgericht den Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112855

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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