RS OGH 1996/10/1 4Ob2241/96d, 6Ob11/98f, 1Ob210/01s, 3Ob1/08f, 3Ob87/15p, 4Ob241/17w, 5Ob151/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1996
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Norm

EO §402 Abs1 C
ZPO §528 Abs2 Z2 B

Rechtssatz

Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in § 402 Abs 1 EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2241/96d
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2241/96d
  • 6 Ob 11/98f
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 6 Ob 11/98f
    Veröff: SZ 71/13
  • 1 Ob 210/01s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 210/01s
    nur: Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung. (T1)
  • 3 Ob 1/08f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
    Auch; Beisatz: Hier: Verlängerung einer EV nach § 382b EO. (T2); Veröff: SZ 2008/17
  • 3 Ob 87/15p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 87/15p
    Auch
  • 4 Ob 241/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 241/17w
    Vgl
  • 5 Ob 151/18v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 151/18v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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