Norm: ABGB §1325EO §35 Ag
Rechtssatz: Die Möglichkeit künftiger Veränderung der Preise rechtfertigt nicht die Beschränkung der nach § 1325 ABGB zuerkannten Geldrente im Urteile durch einen Beisatz wie "für dermalen" u. dergleichen. Auch ohne solchen Beisatz wird bei erheblich gesunkenen Preisen eine Klage nach § 35 EO zulässig sein. Entscheidungstexte 1 Rv 36/19 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...