Entscheidungen zu § 35 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 931-931 von 931

RS OGH 1919/2/18 1Rv36/19

Norm: ABGB §1325EO §35 Ag
Rechtssatz: Die Möglichkeit künftiger Veränderung der Preise rechtfertigt nicht die Beschränkung der nach § 1325 ABGB zuerkannten Geldrente im Urteile durch einen Beisatz wie "für dermalen" u. dergleichen. Auch ohne solchen Beisatz wird bei erheblich gesunkenen Preisen eine Klage nach § 35 EO zulässig sein. Entscheidungstexte 1 Rv 36/19 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.02.1919

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