RS OGH 1919/2/18 1Rv36/19

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Veröffentlicht am 18.02.1919
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Norm

ABGB §1325
EO §35 Ag

Rechtssatz

Die Möglichkeit künftiger Veränderung der Preise rechtfertigt nicht die Beschränkung der nach § 1325 ABGB zuerkannten Geldrente im Urteile durch einen Beisatz wie "für dermalen" u. dergleichen. Auch ohne solchen Beisatz wird bei erheblich gesunkenen Preisen eine Klage nach § 35 EO zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Rv 36/19
    Entscheidungstext OGH 18.02.1919 1 Rv 36/19
    SZ 1/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0001194

Dokumentnummer

JJR_19190218_OGH0002_0010RV00036_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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