Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Die Möglichkeit künftiger Veränderung der Preise rechtfertigt nicht die Beschränkung der nach § 1325 ABGB zuerkannten Geldrente im Urteile durch einen Beisatz wie "für dermalen" u. dergleichen. Auch ohne solchen Beisatz wird bei erheblich gesunkenen Preisen eine Klage nach § 35 EO zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0001194Dokumentnummer
JJR_19190218_OGH0002_0010RV00036_1900000_001