Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Die Möglichkeit künftiger Veränderung der Preise rechtfertigt nicht die Beschränkung der nach § 1325 ABGB zuerkannten Geldrente im Urteile durch einen Beisatz wie "für dermalen" u. dergleichen. Auch ohne solchen Beisatz wird bei erheblich gesunkenen Preisen eine Klage nach § 35 EO zulässig sein.Die Möglichkeit künftiger Veränderung der Preise rechtfertigt nicht die Beschränkung der nach Paragraph 1325, ABGB zuerkannten Geldrente im Urteile durch einen Beisatz wie "für dermalen" u. dergleichen. Auch ohne solchen Beisatz wird bei erheblich gesunkenen Preisen eine Klage nach Paragraph 35, EO zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0001194Dokumentnummer
JJR_19190218_OGH0002_0010RV00036_1900000_001