Norm
EO §35 BRechtssatz
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist auch von Amts wegen nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der nach dem Anschlage des Ediktes an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichtes eingebrachten Oppositionsklage gegen einen innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Ediktsanschlage entstandenen Exekutionstitel nicht geltend gemacht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0001383Dokumentnummer
JJR_19251013_OGH0002_0020OB00824_2500000_001