RS OGH 1925/10/13 2Ob824/25

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Veröffentlicht am 13.10.1925
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Norm

EO §35 B

Rechtssatz

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist auch von Amts wegen nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der nach dem Anschlage des Ediktes an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichtes eingebrachten Oppositionsklage gegen einen innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Ediktsanschlage entstandenen Exekutionstitel nicht geltend gemacht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 824/25
    Entscheidungstext OGH 13.10.1925 2 Ob 824/25
    SZ 7/318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0001383

Dokumentnummer

JJR_19251013_OGH0002_0020OB00824_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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