Norm: IESG §1 Abs2
Rechtssatz: Eine Bleibeprämie, die von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sowie auf etwa ein Jahr bezogen war und durch die Dienstgeberkündigung fällig wurde, fällt wie eine Sonderzahlung unter den Begriff des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 1/21m Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObS 1/21m ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §7 Abs6a
Rechtssatz: Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Wagner und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** U*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Salzb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit einer am 5. 8. 2004 eingebrachten Klage hatte die Klägerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber, einem Verein, die Zahlung von Entgelt- und Beendigungsansprüchen aus ihrem Arbeitsverhältnis begehrt, welches am 14. 7. 2004 durch ungerechtfertigte Entlassung geendet habe. Im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geriet der Verein in Vermögenslosigkeit und löste sich freiwillig auf. Infolge dessen wurde die Klage vom zuständigen Gericht mit rechtskräftigem Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die bei der späteren Gemeinschuldnerin als Verkäuferin beschäftigte Klägerin wurde am 2. 7. 2008 von ihrem Vorgesetzten damit konfrontiert, dass während ihrer Dienstzeit aus der Handkassa 700 EUR entwendet wurden. Obwohl die Klägerin diesen Betrag nicht selbst aus der Handkassa genommen hatte, ersetzte sie über Aufforderung ihrer Arbeitgeberin diesen Betrag. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob sie eine Klage auf Rückforderung des Ersatzbetrags, der au... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin begehrt - ebenso wie mit eingeschränktem Antrag im verwaltungsbehördlichen Verfahren - Insolvenzentgelt für Urlaubsersatzleistung. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der zugrunde zu legende offene Urlaubsanspruch berechnet bis zum fiktiven Kündigungstermin 62 Arbeitstage beträgt. Strittig ist hingegen die Frage, welche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, konkret ob die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung ab 1. 6. 2010 Berücksichtigung findet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 31. 3. 2007 bis 12. 9. 2008 als Bauarbeiter beim Unternehmer M***** L***** beschäftigt. Das Dienstverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für Pflasterer (Stand 1. 5. 1999) zur Anwendung gelangte, wurde zum 12. 9. 2008 durch Arbeitgeberkündigung beendet. Der Lohn für September 2008 wurde dem Kläger erst am 29. 10. 2008 ausgezahlt; ein Dienstzeugnis wurde ihm nicht ausgestellt. Am 21. 7. 2008 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 8. 2006 bis zu seinem berechtigten vorzeitigen Austritt am 17. 3. 2008 Arbeitnehmer des G***** P***** bzw - nach dessen Tod - seiner Verlassenschaft. Er leistete vom 3. 9. 2007 bis 2. 3. 2008 den Präsenzdienst. Am 5. 5. 2008 machte er seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber mit Klage geltend. Mit Beschluss vom 28. 5. 2008 wurde über das Vermögen der Verlassenschaft des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet. Mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte im Jahr 2005 sein seit 1998 bestehendes Dienstverhältnis als Speditionssachbearbeiter, weil er von einem neuen Arbeitgeber, dem später insolventen Unternehmen, abgeworben worden war. Der neue Dienstvertrag vom 2. November 2005 enthält den Vermerk „Anrechenbare Vordienstzeiten für die Abfertigung - 7“; Hintergrund dieser Zusage war, dass der Kläger auch einen Großkunden zum neuen Arbeitgeber „mitbrachte“. Das neue Dienstverhältnis endete berei... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den Kosten des Klägers für eine Berufung im Verwaltungsverfahren vor der beklagten Partei handle es sich nicht um einen nach § 1 IESG gesicherten Anspruch, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0049748, RS0076640). Mit seinem Ansatz, die angemeldeten Kosten seien zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte unerl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklag... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Josef Wild als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt K*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gege... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Markus Ö*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei IEF-Service GmbH... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea R*****, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IEF-Serv... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §1 Abs2 Z3IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 8/08x Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x Beisatz: Hier: Im vor... mehr lesen...
Begründung: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im
Kopf: ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Art 4 Z 2 BGBl I 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008; § 235 Abs 5 ZPO). Die Klägerin war ab 1. 1. 1980 zunächst bei einem Einzelunternehmer und in der Folge bei einer GmbH beschäftigt, die den Betrieb übernommen hatte. Über das Vermögen der früheren Dienstgeberin der Klägerin wurde am 27. 1. 2004 K... mehr lesen...
Begründung: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im
Kopf: ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Art 4 Z 2 BGBl I 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008). Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im
Kopf: ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Artikel 4, Ziffer 2, BGBl römisch eins 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7.... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §1 Abs2 Z3IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 8/08x Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x Beisatz: Hier: Im vor... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §1 Abs2 Z3IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 8/08x Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x Beisatz: Hier: Im vor... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §1 Abs2 Z3IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 8/08x Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x Beisatz: Hier: Im vor... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 2. 2003 bis 31. 5. 2006 für die Firma A***** AG (in der Folge: Gemeinschuldnerin) zunächst in der Rechtsabteilung tätig. Ein Aufsichtsratmitglied und Haupteigentümer der Gemeinschuldnerin erkundigte sich bei der Klägerin, ob sie - weil ein langjähriges Vorstandsmitglied nicht mehr zur Verfügung stehe und zugleich ein Fortführungskonzept für die Firma erarbeitet werden solle - Vorstandsmitglied werden wolle. Mit Beschluss des Aufsichtsra... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto K*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeife... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 4. 11. 1996 bis 31. 12. 2001 zuletzt als Produktmanager im Angestelltenverhältnis mit einem Bruttogehalt von EUR 2.979,50 monatlich bei der H***** GmbH in Graz beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis fand der KV für Angestellte des Gewerbes Anwendung. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 28. 12. 2001 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31. 12. 2001 mit einer verbindlichen Zusage des Dienstgebers zur Wiedereinstellung des Klägers innerhal... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloss im März 2004 einen auf drei Jahre nicht aufkündbaren Dienstvertrag mit der späteren Gemeinschuldnerin, in dem ein Anfangsbezug von EUR 4.750,-- brutto 14 x jährlich vereinbart war. Bereits am 13. 5. 2004 wurde er ohne Nennung von Gründen durch die spätere Gemeinschuldnerin entlassen und brachte daraufhin am 21. 5. 2004 eine Klage ein, in der er geltend machte, dass die Entlassung ungerechtfertigt sei und die Beklagte einen Kündigungsverzicht a... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wojciech G*****, vertreten durch Dr. Ingeborg Reuterer, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie W*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johanna U*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gert Grebenjak, Rechtsanwälte in Le... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit August 1998 bei der Gemeinschuldnerin zuerst mit einem Monatsgehalt von S 40.000,-- zuzüglich S 12.000,-- Kilometergeldpauschale und S 4.000,-- Diätenpauschale, insgesamt also S 56.000,-- beschäftigt. Im darauf folgenden April 1999 teilte ihm der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit, dass das Unternehmen praktisch vor dem Konkurs stehe. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, ein „Darlehen" zu gewähren, in dem er 10 % der Gesellschaftsanteile ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 1. 2003 bis 28. 11. 2003 bei Werner O***** als Unternehmensberater beschäftigt. Das Landesgericht Wiener Neustadt erklärte mit Beschluss vom 31. 3. 2004 das Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers mangels Kostendeckung nicht zu eröffnen. Der Dienstvertrag des Klägers enthielt in Punkt 6.1 die Bestimmung, dass die monatlichen Gehaltszahlungen mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonates im Nachhinein fällig werden. 13.1 ... mehr lesen...