Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johanna U*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gert Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, 8020 Graz, Europaplatz 12, wegen EUR 6.908,-- sA Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2006, GZ 8 Rs 120/06p-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar zutreffend, dass sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes wendet, soweit diesen auch entnommen werden könnte, dass der „zumindest bedingte Vorsatz" der Überwälzung eines Finanzierungsrisikos im Rahmen eines „Fremdvergleiches" hier gegeben sein könnte (vgl zuletzt OGH 8 ObS 12/06g, wo ausdrücklich klargestellt wurde, dass bei Forderungen, die erst mit bzw nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen, von einem bewussten Zuführen von Beträgen im Sinne eines „Stehenlassens" nicht die Rede sein kann). Darauf hat aber im Ergebnis ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht abgestellt („nicht geprüft"), sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf, dass das Anerkenntnis von verjährten Entgeltforderungen ebenso wie die Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0118694 mwN zuletzt 8 ObS 14/06a; vgl dazu, dass die Verjährung von Ansprüchen selbst ohne Einwand von Amts wegen zu prüfen ist RIS-Justiz RS0076711 mwN etwa auch 8 ObS 5/05a). Auf die Ausführungen zu einem „Vorteil" des Fonds muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil ein konkretes dahingehendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde (RIS-Justiz RS0041812).Es ist zwar zutreffend, dass sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes wendet, soweit diesen auch entnommen werden könnte, dass der „zumindest bedingte Vorsatz" der Überwälzung eines Finanzierungsrisikos im Rahmen eines „Fremdvergleiches" hier gegeben sein könnte vergleiche zuletzt OGH 8 ObS 12/06g, wo ausdrücklich klargestellt wurde, dass bei Forderungen, die erst mit bzw nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen, von einem bewussten Zuführen von Beträgen im Sinne eines „Stehenlassens" nicht die Rede sein kann). Darauf hat aber im Ergebnis ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht abgestellt („nicht geprüft"), sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf, dass das Anerkenntnis von verjährten Entgeltforderungen ebenso wie die Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0118694 mwN zuletzt 8 ObS 14/06a; vergleiche dazu, dass die Verjährung von Ansprüchen selbst ohne Einwand von Amts wegen zu prüfen ist RIS-Justiz RS0076711 mwN etwa auch 8 ObS 5/05a). Auf die Ausführungen zu einem „Vorteil" des Fonds muss schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil ein konkretes dahingehendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde (RIS-Justiz RS0041812).
Anmerkung
E831158ObS21.06fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5793/7/2007 = Arb 12.665XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBS00021.06F.1218.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009