RS OGH 2004/2/26 8ObS9/03m, 8ObS14/06a, 8ObS21/06f, 8ObS14/07b, 8ObS5/14i, 8ObS2/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

ABGB §879 A1a
IESG §1 Abs2

Rechtssatz

Dem Anerkenntnis verjährter Entgeltforderungen durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 9/03m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 9/03m
  • 8 ObS 14/06a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 14/06a
  • 8 ObS 21/06f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObS 21/06f
    Ähnlich
  • 8 ObS 14/07b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 14/07b
    Beisatz: Hier: Hier: Stundungsvereinbarung, die weitestgehend einem „Verjährungsverzicht" des Arbeitgebers entsprach (Wiedereinstellungszusage, die mehrfach verlängert wurde, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung gekommen wäre). (T1)
  • 8 ObS 5/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObS 5/14i
    Auch; Beisatz: Stundungsvereinbarungen, die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen, sind nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam, haben aber keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz?Ausfallgeld. (T2)
  • 8 ObS 2/17b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 ObS 2/17b
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118694

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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