RS OGH 2019/11/18 8ObS3/19b

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §7 Abs6a

Rechtssatz

Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer als endgültig lohnbefriedigt. In diesem Umfang besteht dann kein aufrechter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG mehr. Eine zusätzliche Leistungspflicht der IEF-Service GmbH hätte in diesem Fall eine doppelte Befriedigung zum Ergebnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133164

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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