Norm: ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 LJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn). Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge ist unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren. Entscheidungstexte 2 Ob 81/98w Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 81/98w 2 Ob 155/00h Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 155/00h Auch... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge ist unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren. Entscheidungstexte 2 Ob 81/98w Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 81/98w 2 Ob 155/00h Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 155/00h Auch... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs2JN §49 Abs2
Rechtssatz: In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß § 49 Abs 2 JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt. Entscheidungstexte 8 Ob 2361/96f Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 Ob 2361/96f European Case ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für Streitigkeiten zwischen Ehegatten die ein Ehegatte aus einer zwischen beiden abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ableitet, besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 327/03-10 (25 Kt 328/03). Diese ist nunmehr unter RW0000601 abrufbar. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für Streitigkeiten zwischen Ehegatten die ein Ehegatte aus einer zwischen beiden abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ableitet, besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 327/03-10 (25 Kt 328/03). Diese ist nunmehr unter RW0000601 abrufbar. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, sind als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. Entscheidungstexte 1 Ob 586/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 586/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, sind als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. Entscheidungstexte 1 Ob 586/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 586/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 561/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 561/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2JN §49 Abs3ZPO §502 Abs3 Z1 K
Rechtssatz: Auch wenn der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, (hier: § 27 WrSHG), liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Die Revision ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 503/94 Entscheidungstext OGH 24.02.1... mehr lesen...