TE OGH 1996/8/12 16R173/96w

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Krauss und Dr. Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, Landwirtin, *****, vertreten durch *****, wider die beklagte Partei R*****, Landwirt, *****, wegen S 350.000,-- s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 19.7.1996, 1 Cg 187/96w-2, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Einräumung ihrer Zeichnungsberechtigung auf dem Konto Nr. ***** bei der Raiffeisenkasse *****. Sie sei mit dem Beklagten in aufrechter Ehe verheiratet und betreibe mit ihm in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Landwirtschaftsbetrieb. Die Betriebsliegenschaften stünden je zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten. Beide seien agrarrechtlich als Betriebsführer gemeldet. Der gesamte Zahlungsverkehr dieses Betriebes werde über das Konto Nr. ***** bei der Raiffeisenkasse ***** abgewickelt. Als Kontoinhaber scheine der Beklagte auf. Die Klägerin sei zeichnungsberechtigt gewesen. Am 20.Juni 1996 habe der Beklagte eigenmächtig diese Zeichnungsberechtigung widerrufen und rechtswidrig in den gültigen Gesellschaftsvertrag eingegriffen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen fristgerecht erhobene Rekurs der Klägerin ist berechtigt.

Das Erstgericht ist der Ansicht, daß es sich um eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN handle, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle. Dem Einwand der Klägerin, daß für den bestehenden Rechtsstreit die familienrechtliche Beziehung nicht relevant sei, ist aber berechtigt.Das Erstgericht ist der Ansicht, daß es sich um eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, JN handle, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle. Dem Einwand der Klägerin, daß für den bestehenden Rechtsstreit die familienrechtliche Beziehung nicht relevant sei, ist aber berechtigt.

Unter dem Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2 c JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Ehe- oder Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (4 Ob 512/95). Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muß demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis (wie etwa Streitigkeiten aus dem Miteigentum) erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (5 Ob 527/93 = EvBl 1994/36). In der Entscheidung 5 Ob 549/94 hat der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bekräftigt und ausgeführt, daß mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint sind, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw. waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis?. Eine Judikaturanalyse, in Beiträge zum Zivilprozeßrecht IV, 247). Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN erfüllt ist, sind dabei primär die Klagsbehauptungen (5 Ob 549/94). Nach den Klagsbehauptungen wurde der Klägerin vereinbarungswidrig die Zeichnungsberechtigung über ein Konto entzogen, sodaß sie keine Zahlungen für den als Gesellschaft bürgerlichen Recht betriebenen Landwirtschaftsbetrieb leisten kann. Dieser Anspruch der Klägerin kann auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind. Es liegt daher keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, mit dem die Klägerin ihr Interesse bewertet hat, gegeben.Unter dem Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Ehe- oder Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (4 Ob 512/95). Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muß demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis (wie etwa Streitigkeiten aus dem Miteigentum) erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (5 Ob 527/93 = EvBl 1994/36). In der Entscheidung 5 Ob 549/94 hat der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bekräftigt und ausgeführt, daß mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint sind, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw. waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis?. Eine Judikaturanalyse, in Beiträge zum Zivilprozeßrecht römisch vier, 247). Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, JN erfüllt ist, sind dabei primär die Klagsbehauptungen (5 Ob 549/94). Nach den Klagsbehauptungen wurde der Klägerin vereinbarungswidrig die Zeichnungsberechtigung über ein Konto entzogen, sodaß sie keine Zahlungen für den als Gesellschaft bürgerlichen Recht betriebenen Landwirtschaftsbetrieb leisten kann. Dieser Anspruch der Klägerin kann auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind. Es liegt daher keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, mit dem die Klägerin ihr Interesse bewertet hat, gegeben.

In Stattgebung des Rekurses der Klägerin war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:01600R00173.96W.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19960812_OLG0009_01600R00173_96W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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