Norm: JN §49 Abs2 Z2b
Rechtssatz: Maßgeblich für die Subsumtion einer Streitigkeit unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (idF des AußStr-BegleitG) ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre. Entscheidungstexte 10 Ob 22/07v Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 22/07v 5 Ob 134/10g Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2b
Rechtssatz: Maßgeblich für die Subsumtion einer Streitigkeit unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (idF des AußStr-BegleitG) ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre. Entscheidungstexte 10 Ob 22/07v Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 22/07v 5 Ob 134/10g Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs5JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor. Entscheidungstexte 6 Ob 169/06f Entscheidungstext OGH 31.... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs5JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor. Entscheidungstexte 6 Ob 169/06f Entscheidungstext OGH 31.... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. Entscheidungstexte 8 Ob 19/06m Ent... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. Entscheidungstexte 8 Ob 19/06m Ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1ZPO §502 Abs5 Z2 EJN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, o... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1ZPO §502 Abs5 Z2 EJN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, o... mehr lesen...