Norm
ZPO §502 Abs5Rechtssatz
§ 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor.Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121125Im RIS seit
30.09.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012