Norm: JN §49 Abs2
Rechtssatz: Die Klage des Eigentümers einer mit der Wohnungsfruchtnießung belasteten Liegenschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Fruchtgenussberechtigten und deren Enkelkindern rücksichtlich der vom Fruchtgenuss Wohnung geschlossenen (Unter-)Mietvertrages, die sich auf die Behauptung stützt, dass aus dem Gesamtzusammenhang im Gegensatz zum angefochtenen Mietvertrag ersichtlich sei, dass es Absicht des Übe... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 328/99p Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 328/99p European Cas... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 328/99p Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 328/99p European Cas... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2ZPO §528 Abs2 Z2JN §49 Abs2 Z2aJN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigk... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2ZPO §528 Abs2 Z2JN §49 Abs2 Z2aJN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigk... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2ZPO §528 Abs2 Z2JN §49 Abs2 Z2aJN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigk... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2ZPO §528 Abs2 Z2JN §49 Abs2 Z2aJN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigk... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 LJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn). Entscheidungst... mehr lesen...