Norm
ZPO §528 Abs2 Z2Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - so wie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor.Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch Paragraph 528, Absatz 2, ZPO - so wie auch dessen Absatz 3,, der bloß auf die Fälle des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor.
Anmerkung
Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte