RS OGH 2000/2/11 5R186/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2000
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Norm

JN §49 Abs2
  1. JN § 49 heute
  2. JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 49 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. JN § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  10. JN § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. JN § 49 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. JN § 49 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Klage des Eigentümers einer mit der Wohnungsfruchtnießung belasteten Liegenschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Fruchtgenussberechtigten und deren Enkelkindern rücksichtlich der vom Fruchtgenuss Wohnung geschlossenen (Unter-)Mietvertrages, die sich auf die Behauptung stützt, dass aus dem Gesamtzusammenhang im Gegensatz zum angefochtenen Mietvertrag ersichtlich sei, dass es Absicht des Übergebers gewesen sei, dass mit dem Ableben der Fruchtgenussberechtigten das Gesamtobjekt der Klägerin lastenfrei und uneingeschränkt zur Verfügung stehen solle, begründet keine Streitigkeit aus Bestandverträgen (§ 49 Abs 2 Z 5 JN), wohl aber eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 49 Abs 2 Z 3 JN)Die Klage des Eigentümers einer mit der Wohnungsfruchtnießung belasteten Liegenschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Fruchtgenussberechtigten und deren Enkelkindern rücksichtlich der vom Fruchtgenuss Wohnung geschlossenen (Unter-)Mietvertrages, die sich auf die Behauptung stützt, dass aus dem Gesamtzusammenhang im Gegensatz zum angefochtenen Mietvertrag ersichtlich sei, dass es Absicht des Übergebers gewesen sei, dass mit dem Ableben der Fruchtgenussberechtigten das Gesamtobjekt der Klägerin lastenfrei und uneingeschränkt zur Verfügung stehen solle, begründet keine Streitigkeit aus Bestandverträgen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN), wohl aber eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2000:RG0000029

Dokumentnummer

JJR_20000211_OLG0639_00500R00186_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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