Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige W***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anna Z*****, vertreten durch Dr.Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 6.April 1994, GZ 48 R 44/94-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 25.August 1993, GZ 3 C 977/92h-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm §§ 502 Abs 2 und 519 Abs 2 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 502, Absatz 2 und 519 Absatz 2, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Unterlassung des im gegenständlichen Fall an sich gebotenen Bewertungsausspruches (RZ 1984, 256/87; Kodek in Rechberger, Rz 4 zu § 519 ZPO mwN) liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, es sei über eine dem § 49 Abs 2 Z 5 JN zu unterstellende und daher von der Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nicht erfaßte (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) Streitigkeit entschieden worden. Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses (bzw eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages iSd § 1 Abs 1 MRG oder eines Vertrages nach § 1103 ABGB) resultieren (5 Ob 1110/92, tw veröffentlicht in WoBl 1993, 143/108 und EWr III/502 ZPO/1; vgl auch RZ 1993, 213/80 ua). Das trifft auf den hier geltend gemachten Anspruch, die Beklagte habe die ihr auf Grund eines Anwartschafts- oder Kaufvertrages zum Erwerb von Wohnungseigentum übergebene Wohnung zu räumen, weil durch den Vertragsrücktritt des Wohnungseigentumsorganisators der Benützungstitel weggefallen sei, nicht zu.Der Unterlassung des im gegenständlichen Fall an sich gebotenen Bewertungsausspruches (RZ 1984, 256/87; Kodek in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 519, ZPO mwN) liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, es sei über eine dem Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu unterstellende und daher von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht erfaßte (Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO) Streitigkeit entschieden worden. Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses (bzw eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG oder eines Vertrages nach Paragraph 1103, ABGB) resultieren (5 Ob 1110/92, tw veröffentlicht in WoBl 1993, 143/108 und EWr III/502 ZPO/1; vergleiche auch RZ 1993, 213/80 ua). Das trifft auf den hier geltend gemachten Anspruch, die Beklagte habe die ihr auf Grund eines Anwartschafts- oder Kaufvertrages zum Erwerb von Wohnungseigentum übergebene Wohnung zu räumen, weil durch den Vertragsrücktritt des Wohnungseigentumsorganisators der Benützungstitel weggefallen sei, nicht zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00109.94.1122.000Dokumentnummer
JJT_19941122_OGH0002_0050OB00109_9400000_000