Norm
JN §49 Abs2 Z2 litcRechtssatz
Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081765Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0020OB00561_9500000_001