Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, sind als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren.Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, sind als Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079877Dokumentnummer
JJR_19951004_OGH0002_0010OB00586_9500000_001