Norm
JN §49 Abs2 Z2Rechtssatz
Auch wenn der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, (hier: § 27 WrSHG), liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Die Revision ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.Auch wenn der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, (hier: Paragraph 27, WrSHG), liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor. Die Revision ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042974Dokumentnummer
JJR_19940224_OGH0002_0080OB00503_9400000_001