Norm
ZPO §27 Abs2Rechtssatz
In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß § 49 Abs 2 JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt.In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106140Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0080OB02361_96F0000_002