Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §6; BAO §21;VwRallg; ABGB Art. 4 § 6 heute ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005 BAO § 21 heute ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12539;
Rechtssatz:
Unbestimmte Gesetzesbegriffe sind in einem Sinn auszulegen, der mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12538;
Rechtssatz:
Entscheidungen des Reichsfinanzhofes sind ein wertvoller Behelf zur Auslegung steuerlicher Vorschrif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz:
Das strenge Urkundenprinzip des Gebührenrechts gilt nicht für die Grunderwerbsteuer.
European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12536;
Rechtssatz:
Versagt der Wortlaut des Gesetzes, dann muß bei dessen Anwendung auf den Sinn zurückgegangen werden.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12535;
Rechtssatz:
Wenn die Bestimmung eines Gesetzes offenkundig verfehlt ist, dann können aus dem Wortlaut dieser Bes... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Korbflechter und Hauseigentümer. Er hat im Jahre 1947 mit dem Bau eines Wohnhauses begonnen, in dessen Räumen er auch seinen Gewerbebetrieb ausübt. Im Jahre 1949 hatte er mit mehreren Personen langjährige Mietverträge über Wohnungen abgeschlossen, die in seinem Haus hergestellt werden sollten. Der vereinbarte Bestandzins war nach Inhalt der Mietverträge auf 5 bzw. 6 Jahre im vorhinein zu entrichten. Die Zahlungen sollten zum Ausbau der Wohnungen verwendet werd... mehr lesen...
Index: EStG32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz: Rechtspolitische Erwägungen, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben, sind für sich allein nicht entscheidend. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12532;
Rechtssatz:
Die Bezeichnung eines Gesetzes kann wohl herangezogen werden, um dessen Wortlaut auszulegen, sie kan... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgRallg; BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12531;
Rechtssatz:
Eine Ausfüllung unechter Gesetzeslücken im Wege der Analogie ist im Abgabenrecht wie im St... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21; BAO § 21 heute BAO § 21 gültig ab 01.01.1962 Beachte y12530;
Rechtssatz:
Bei eindeutigem Wortlaut des Gesetzes bleibt für die Berücksichtigung von Erwägungen, aus denen das ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO; Beachte y12037;
Rechtssatz:
Die Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB können auch im Abgabenrecht Anwendung finden. Die Auslegungsregeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB können auch im Abgabenrecht Anwendung finden. * E 7.2.1950, 1851/48 #2 VwSlg 189 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...