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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Auslegung eines Gesetzes darf richtigerweise nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sie hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sogenannte "unechte" Lücken zu ergänzen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002879.X02Im RIS seit
11.07.2001