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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12535;Rechtssatz
Wenn die Bestimmung eines Gesetzes offenkundig verfehlt ist, dann können aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen keine Schlüsse gezogen werden, die zu einer sinnwidrigen Auslegung einer anderen Vorschrift führen, und verliert der Auslegungsgrundsatz, daß mit dem gleichen Wort im selben Gesetz auch der gleiche Begriff zu verbinden ist, seine Durchschlagskraft.
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E 22.12.1952, 2380/50 #1 VwSlg 694 F/1952
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002380.X01Im RIS seit
22.12.1952