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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12532;Rechtssatz
Die Bezeichnung eines Gesetzes kann wohl herangezogen werden, um dessen Wortlaut auszulegen, sie kann aber eine fehlende Gesetzesbestimmung nicht ersetzen.
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E 14.12.1951, 946/50 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000946.X01Im RIS seit
14.12.1951