Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 7. Juli 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. Juni 2021, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. R... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.10.2021 Norm: BAO §101 Abs1
Rechtssatz: Es liegt kein Fall des § 101 Abs 1 BAO vor, wenn die einzige Ausfertigung der Erledigung keinen Hinweis auf die in der zitierten
Norm: vorgesehene Rechtsfolge enthält. Schlagworte Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellfiktion; Zustellmangel; Beschwerde; U... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 12.10.2021 Norm: BAO §101 Abs1
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls n... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 12.10.2021 Norm: BAO §101 Abs1
Rechtssatz: Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der ei... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, der C sowie der D vom 11. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 5. Dezember 2018, soweit damit der Berufung des A gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Juni 2017, Zl.°***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft *... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: KanalG NÖ 1977 §2KanalG NÖ 1977 §3KanalG NÖ 1977 §9BAO §101 Abs1BAO §212a Abs1
Rechtssatz: Gegenstand der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist die „Liegenschaft“, weshalb eine getrennte bescheidmäßige Abgabenvorschreibung für einzelne Gebäude (Gebäudeteile, Wohnungen, Eigentumsanteile, etc) nicht in Betracht kommt, sondern ledig... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: KanalG NÖ 1977 §2KanalG NÖ 1977 §3KanalG NÖ 1977 §9BAO §101 Abs1BAO §212a Abs1
Rechtssatz: Ob es sich bei Baukörpern im Hinblick auf die Flächenberechnung des § 3 Abs 2 NÖ KanalG um zwei selbständige oder um ein einheitliches Wohngebäude handelt, ist sowohl anhand der baulichen Gestaltung, als auch anhand des funktionalen Zusammenhanges zu beurteilen. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: KanalG NÖ 1977 §2KanalG NÖ 1977 §3KanalG NÖ 1977 §9BAO §101 Abs1BAO §212a Abs1
Rechtssatz: Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung ist ebenso wie für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs 2 NÖ KanalG zu ermitteln. Auf frühere Bescheide oder deren Inhalt kommt es nicht an. Schlagworte Finanzrecht; Kana... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: KanalG NÖ 1977 §2KanalG NÖ 1977 §3KanalG NÖ 1977 §9BAO §101 Abs1BAO §212a Abs1
Rechtssatz: Ein an alle Beschwerdeführer adressierter erstinstanzlicher Bescheid entfaltet zufolge des in der Bescheidausfertigung enthaltenen Hinweises auf die Zustellfiktion des § 101 BAO Wirkungen für alle Beschwerdeführer, weshalb eine Abänderung des Abgabenbescheides für alle ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: KanalG NÖ 1977 §2KanalG NÖ 1977 §3KanalG NÖ 1977 §9BAO §101 Abs1BAO §212a Abs1
Rechtssatz: Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs 1 BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar. Es handelt sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abg... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, vom 10. Juni 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Mai 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.11.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 29. Mai 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Mai 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zuläs... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1BAO §260BAO §288
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen s... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 28.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1BAO §260BAO §288
Rechtssatz: Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 28.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1BAO §260BAO §288
Rechtssatz: Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhaften Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 14. April 2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11. März 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Das ZustellG sieht die formelle Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl § 13 Abs 1 ZustellG: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (v... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 01.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1ZustG §7ZustG §13
Rechtssatz: Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 31. März 2020 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 4. März 2020, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 30. Oktober 2019, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.06.2020 Norm: BAO §4 Abs1BAO §6BAO §101 Abs1KanalG NÖ 1977 §2 Abs1KanalG NÖ 1977 §9KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
Rechtssatz: Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs 1 lit b NÖ KanalG ergibt sich, dass, neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses, das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Ab... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 29.06.2020 Norm: BAO §4 Abs1BAO §6BAO §101 Abs1KanalG NÖ 1977 §2 Abs1KanalG NÖ 1977 §9KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
Rechtssatz: § 12 Abs 1 NÖ KanalG ist nicht alleinige Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ KanalG anzuwenden. Schlagworte Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Bescheidad... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 29.06.2020 Norm: BAO §4 Abs1BAO §6BAO §101 Abs1KanalG NÖ 1977 §2 Abs1KanalG NÖ 1977 §9KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
Rechtssatz: Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 9 NÖ KanalG trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke dieselbe abgabenrechtliche ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B, beide wohnhaft in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, vom 8. August 2019 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22. Juli 2019, Kundennummer: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 9. April 2019, betreffend die Vorschreibung eine... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.09.2019 Norm: BAO §101 Abs1 ZustG §7 BAO § 101 heute BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 17.09.2019 Norm: BAO §101 Abs1 ZustG §7 BAO § 101 heute BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 17.09.2019 Norm: BAO §101 Abs1 ZustG §7 BAO § 101 heute BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 17.09.2019 Norm: BAO §101 Abs1 ZustG §7 BAO § 101 heute BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...