Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an einen weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Bescheid; Kollegialorgan; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1001.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019