RS Lvwg 2020/12/17 LVwG-AV-1455/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §3
KanalG NÖ 1977 §9
BAO §101 Abs1
BAO §212a Abs1

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs 1 BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar. Es handelt sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu entscheiden hat.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;

Anmerkung

VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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