RS Lvwg 2021/10/12 LVwG-AV-1217/001-2021

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

BAO §101 Abs1

Rechtssatz

Es liegt kein Fall des § 101 Abs 1 BAO vor, wenn die einzige Ausfertigung der Erledigung keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthält.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellfiktion; Zustellmangel; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1217.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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